Rz. 15

Soweit andere Gesetze ausdrückliche Billigkeitsregelungen enthalten, gehen diese den §§ 163, 227 AO vor. Soweit jedoch diese speziellen Billigkeitsregelungen nicht eingreifen, kann auf die Vorschriften der AO zurückgegriffen werden.

 

Rz. 16

Neben §§ 163, 227 AO gibt es andere Vorschriften, die ebenfalls eine abweichende Festsetzung der Steuer oder ihren Erlass vorsehen, die aber auf anderen Gründen als Billigkeitserwägungen beruhen. So ist nach § 34c Abs. 5 EStG ein ganzer oder teilweiser Erlass von Steuern bzw. eine Pauschalbesteuerung bei ausländischen Einkünften möglich, jedoch nicht aus Billigkeitsgründen, sondern weil es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Besteuerung besonders schwierig ist.[1]

Eine ähnliche Regelung enthält § 50 Abs. 4 EStG, wonach die Steuer bei beschränkter Steuerpflicht bei sportlichen Wettkämpfen oder dem Auftritt ausländischer Kulturvereinigungen erlassen oder abweichend mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden kann, wenn dies in besonderem öffentlichen Interesse liegt.[2]

 

Rz. 17

Ähnlich ist die Vorschrift des § 26 Abs. 3 UStG konzipiert. Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die USt für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder erlassen werden. Regelungsgrund ist nicht sachliche oder persönliche Billigkeit, sondern Wirtschaftslenkung und Subvention. Es handelt sich also nicht um Billigkeitsmaßnahmen.

 

Rz. 18

Da sowohl bei § 34c Abs. 5 EStG, bei § 50 Abs. 4 EStG als auch bei § 26 Abs. 3 UStG keine Billigkeitsmaßnahme vorliegt, bildeten §§ 163, 227 AO keine Rechtsgrundlage; es mussten also spezielle Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Neben den Maßnahmen nach § 34c Abs. 5 EStG, § 50 Abs. 4 EStG und § 26 Abs. 3 UStG sind daher auch Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO möglich. Da die Vorschriften jeweils unterschiedliche Regelungsgründe haben, schließen sie sich gegenseitig nicht aus.[3]

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