Rz. 96

§ 160 AO ist auch anwendbar, wenn dem Stpfl. ein Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 101, 103 AO zusteht. Zwar kann der Stpfl. bei Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nicht gezwungen werden, Auskunft zu erteilen; er hat aber keinen Anspruch darauf, dass sein Verhalten folgenlos bleibt. Macht er also von dem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, muss er in Kauf nehmen, dass hieran für ihn steuerlich ungünstige Folgen geknüpft werden. Auf keinen Fall darf es Folge des Auskunftsverweigerungsrechts sein, dass einerseits eine steuerliche Entlastung beim Stpfl. eintritt, andererseits aber keine entsprechende steuerliche Belastung bei einem Dritten erfolgt.

 

Rz. 97

Anders ist es jedoch mit dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO. Aufgrund des durch Gesetz v. 19.12.1985[1] mit Wirkung v. 1.1.1987 eingefügten Abs. 2 bleibt das Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 AO unberührt. Das bedeutet, dass aus der Verweigerung der Benennung des Gläubigers bzw. Empfängers bei Bestehen dieses Auskunftsverweigerungsrechts der Abzug entgegen § 160 Abs. 1 AO nicht versagt werden darf. Die Rechtslage entspricht daher der bei § 159 AO. Im Interesse des Auskunftsverweigerungsrechts des § 102 AO werden also Steuerausfälle, die § 160 AO verhindern sollte, in Kauf genommen.

[1] BStBl I 1985, 735.

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