1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 16 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden i. S. v. § 6 Abs. 2 AO durch eine Verweisung auf das FVG, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff der sachlichen Zuständigkeit wird in der Vorschrift nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Das Gleiche gilt für das Verhältnis der sachlichen zur örtlichen Zuständigkeit.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 16 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden nur insoweit, als diese zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 AO bezeichneten Steuern und Steuervergütungen tätig werden. Andere Tätigkeiten dieser Behörden sind ebenso wenig Gegenstand der Regelung wie die in § 1 Abs. 2 AO angesprochene Wahrnehmung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben bei der Verwaltung der Realsteuern.[1]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 16 AO Rz. 2; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 16 Rz. 3; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 16 Rz. 1.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

Die Verteilung der Aufgaben zwischen den Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird durch Art. 108 GG vorgegeben. Danach werden Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1.7.2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften durch Bundesfinanzbehörden verwaltet.[1] Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.[2] Durch Bundesgesetz kann bei der Verwaltung der Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Art. 108 Abs. 1 GG fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird.[3] Unter denselben Voraussetzungen können durch Bundesgesetz bei der Verwaltung von Steuern, die unter Art. 108 Abs. 2 GG fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübegreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden.[4] Der Aufbau der Bundesfinanzbehörden muss, derjenige der Landesfinanzbehörden kann durch Bundesgesetz geregelt werden.[5]

 

Rz. 4

Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit gehen den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit[6] vor. Die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde setzt ihre sachliche Zuständigkeit für die Erledigung der entsprechenden Aufgabe voraus.[7] Ausnahmsweise können sich die Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit allerdings auch wechselseitig beeinflussen. Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung gesonderter Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO setzt das Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung[8] und die Steuern vom Einkommen[9] voraus.

[6] Vgl. § 17 AO.
[7] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 16 AO Rz. 7; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 16 AO Rz. 3.1.

2 Begriff der sachlichen Zuständigkeit

 

Rz. 5

Die sachliche Zuständigkeit grenzt den Aufgabenbereich einer Behörde nach dem Gegenstand der jeweiligen Sachaufgabe ab.[1] Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgabe. Dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschränkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Behördenart oder an eine einzelne Behörde handeln.[2] Aus der sachlichen Zuständigkeit folgen in positiver Hinsicht das Recht und die Pflicht einer Behörde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig zu werden.[3] In negativer Hinsicht ergibt sich daraus, dass eine Behörde nur für den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich zuständig ist und nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit tätig werden darf.[4]

Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit sind zwingender Natur. Zuständigkeitsvereinbarungen – wie sie § 17 AO für die örtliche Zuständigkeit zulässt – sind insoweit ausgeschlossen.[5]

Maßgeblich für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit sind grundsätzlich die Verhältnisse des Zeitpunkts, zu dem die Amtshandlung vorgenommen wird.[6]

 

Rz. 6

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich in erster Linie danach, ob die Verwaltung der Steuer den Bundes- oder den Landesfinanzbehörden obliegt (s. Rz. 3). Innerhalb dieser beiden Zweige der Finanzverwaltung hängt die sachliche Zuständigkeit davon ab, auf welcher Verwaltungsstufe eine bestimmte Aufgabe zu erledigen ist. Schließlich können auf ein- und derselben Verwaltungsstufe bestimmte Aufgaben einzelnen Behörden zugewiesen sein.

Ein Sonderfall der sachlichen Zuständigkeit ist nach verbreiteter Ansicht die Verbandszuständigkeit.[7] U. E. kommt dieser jedoch keine eigenständige Bedeutung zu.[8]

Nicht zur sachlichen Zuständigkeit gehört die Frage, welche Stelle innerhalb einer Behör...

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