Rz. 24

Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte beträgt die Bagatellgrenze für Steuern, die vor dem 1.1.2017 entstanden sind, 20 EUR, bei Steuern, die nach dem 31.12.2016 entstanden sind, 25 EUR. Da bei der einheitlichen Feststellung die Erhöhung des Anteils eines Beteiligten regelmäßig zu einer Verminderung des Anteils eines anderen Beteiligten führt, und umgekehrt, differenziert der Kleinbetrag nicht zwischen Änderungen oder Berichtigungen zugunsten und zulasten des Beteiligten. Es gilt also eine einheitliche Kleinbetragsgrenze für Änderungen und Berichtigungen zugunsten und zulasten des Stpfl.

 

Rz. 25

Die Bestimmung der Grenze von 20 EUR bzw. 25 EUR ist so zu verstehen, dass eine Änderung zu erfolgen hat, wenn sich bei mindestens einem Beteiligten die Einkünfte um mindestens 20 EUR bzw. 25 EUR erhöhen oder ermäßigen. Das bedeutet einerseits, dass es auf die auf den einzelnen Beteiligten entfallenden Einkünfte ankommt, nicht auf die gesamten festzustellenden Einkünfte, und außerdem, dass eine Änderung oder Berichtigung auch hinsichtlich eines Beteiligten zu erfolgen hat, bei dem eine Änderung oder Berichtigung von weniger als 20 EUR bzw. 25 EUR eintritt, wenn bei einem anderen Beteiligten der Änderungs- oder Berichtigungsbetrag 20 EUR bzw. 25 EUR erreicht. Weiter bedeutet dies, dass eine Erhöhung der Besteuerungsgrundlage bei einem Beteiligten, die weniger als 20 EUR bzw. 25 EUR beträgt, zu berücksichtigen ist, wenn bei einem anderen eine Ermäßigung von 20 EUR bzw. 25 EUR oder mehr eintritt, oder umgekehrt. Da in einem solchen Fall eine Änderung der Feststellung erfolgen muss, erfordert es der Gedanke der Vereinfachung nicht, teilweise auf eine Änderung oder Berichtigung zu verzichten.[1]

 

Rz. 26

Neben der Kleinbetragsregelung nach § 3 KleinbetragsVO ist zusätzlich für jede einzelne ESt- bzw. KSt-Änderung oder Berichtigung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Kleinbetragsregelung des § 1 KleinbetragsVO anzuwenden. Das bedeutet, dass eine Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids unterbleibt, wenn zwar die gesonderte Feststellung zu ändern oder zu berichtigen ist, weil die Kleinbetragsgrenze von 20 EUR bzw. 2 EUR erreicht ist, die einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Auswirkungen bei dem einzelnen Stpfl. aber weniger als 10 EUR zugunsten oder 25 EUR zu seinen Lasten betragen.

 

Rz. 27

Bei einer gesonderten Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO, die nicht einheitlich erfolgt, gilt ebenfalls die Bagatellgrenze von 20 EUR für Steuern, die vor dem 1.1.2017 bzw. von 25 EUR für Steuern, die nach dem 31.12.2016 entstanden sind. Obwohl diese Feststellung nicht einheitlich erfolgt, also nur eine Person betrifft, differenziert die VO wiederum nicht nach Änderungen oder Berichtigungen zugunsten oder zulasten des Stpfl.

 

Rz. 28

Die Bagatellgrenze für einheitliche und gesonderte Feststellungen und für die Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO gilt nur für eine Änderung oder Berichtigung der Höhe der festgestellten Einkünfte, nicht für sonstige Entscheidungen in dem Feststellungsbescheid (z. B. Art der Einkünfte, Zurechnung).

 

Rz. 29

Für die gesonderte bzw. einheitliche und gesonderte Feststellung der Einheitswerte enthält die Verordnung keine Kleinbetragsregelung, da hier die gesamten steuerlichen Auswirkungen nicht zu übersehen sind. Gleiches gilt für sonstige gesonderte Feststellungen, die nicht einheitlich erfolgen, z. B. die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG oder des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG.[2]

[1] So auch Muuss, DStZ 1981, 226.
[2] Zu einer Übersicht der vorzunehmenden gesonderten Feststellungen Vor § 179 AO Rz. 8ff.

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