Rz. 33

Neu in der AO ist nach § 154 Abs. 2a AO die Verpflichtung von Kreditinstituten für jeden Kontoinhaber, jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten verschiedene Daten zu erheben.[1] Hierbei handelt es sich um die Identifikationsnummer i. S. v. § 139b AO nach § 154 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 AO und die Wirtschaftsidentifikationsnummer im Sinne von § 139c AO nach § 154 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 AO. Da Letztere noch nicht flächendeckend vergeben worden ist, reicht in diesen Fällen vorerst auch die Steuernummer. Gem. § 154 Abs. 2a S. 2 AO sind die Vertragspartner bzw. die für sie handelnden Personen verpflichtet, dem Kreditinstitut die erforderlichen Daten mitzuteilen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Wie zu verfahren ist, wenn diese Mitteilungen nicht erfolgen, bestimmen § 154 Abs. 2b AO. Anzumerken ist, dass die vorstehenden Verpflichtungen nach § 154 Abs. 2 S. 4 AO dann nicht gelten, wenn ein Kredit ausschließlich zur Finanzierung privater Konsumgüter eingeräumt wird und der Betrag von TEUR 12 nicht überschritten wird.[2] Hintergrund dieser einschränkenden Bestimmung ist, dass nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers solche privaten Konsumkredite selten zur Verschleierung von Zahlungsströmen eingesetzt werden[3]

 

Rz. 34

Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung nach § 154 Abs. 2a S. 2 AO nicht nach, hat er also seine Identifikationsnummer nicht mitgeteilt, soll das Kreditinstitut zunächst nach § 154 Abs. 2b S. 1 AO auf eigene Erkenntnisse zurückgreifen, etwa weil diese Nummer bereits in einem anderen Zusammenhang rechtmäßig erfasst wurde. Liegt die Nummer nicht vor, hat sich das Kreditinstitut bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Begründung der Geschäftsbeziehung an das Bundeszentralamt für Steuern zu wenden, um die Identifikationsnummer zu erfragen. Genaueres zur Anfrage regelt § 154 Abs. 2b S. 2 und 3 AO.[4]

 

Rz. 35

§ 154 Abs. 2c AO betrifft den Fall, dass das Kreditinstitut die Daten nach § 154 Abs. 2 S. 1 AO, also die Steueridentifikationsnummer oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer aufgrund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners bzw. der für diesen handelnden Personen nicht ermitteln kann. Dies ist dann auf dem Konto festzuhalten und dem Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.[5] Kann trotzdem das Kreditinstitut die zu erhebenden Daten nicht ermitteln, ist diese Tatsache auf dem Konto festzuhalten.[6]

 

Rz. 36

Zu beachten ist, dass die Finanzbehörden nach § 154 Abs. 2d AO für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen könne, die Erfüllung der Pflichten nach § 154 Abs. 2 bis 2c AO unverhältnismäßige Härten mit sich bringen und die Besteuerung durch die Erleichterungen nicht gefährdet wird. Dies können etwa Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder sein, Parteien kraft Amtes, Vollmachten auf den Todesfall oder bei Vertretung von Unternehmen, wenn schon mindestens für fünf Personen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind eine Legitimationsprüfung erfolgt ist. Dies entspricht der bereits bislang geltenden Ausführung im AEAO zu § 154 Nr. 7 a. F., die jetzt auch in Nr. 11 genannt sind.

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rz. 30; vgl. auch AEAO zu § 154 AO Nr. 10.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO Rz. 11a; AEAO zu § 154 AO Nr. 10.3.
[3] BT-Drs. 18/12127, 55.
[4] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 154 Rz. 23f.
[5] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 154 Rz. 25.
[6] AEAO zu § 154 AO Nr. 10.6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge