Rz. 16

Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne Zustimmung an den Verfügungsberechtigten geleistet, so kann nach § 72 AO eine Haftung des Leistenden ausgelöst werden, wenn hierdurch die Verwirklichung des Steueranspruchs beeinträchtigt wird.[1] Die Haftung wird begründet durch Abhebungen oder Überweisungen von dem gesperrten Konto (Rz. 13), nicht aber durch Aufrechnung des Kontoinhabers gegenüber dem Kontoführer.[2] Eine juristische Person haftet für schuldhafte Pflichtverletzung ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.[3] Zur Haftung einer Bank bei einem Verstoß gegen die Kontosperre vgl. BFH v. 13.11.2011, VII R 49/10, BStBl II 2012, 392.

[1] AEAO zu § 154 AO Nr. 12 S. 4; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rz. 44; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 154 Rz. 29.

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