Rz. 13

Untersagt ist ferner, sich unter falschem oder erdichtetem Namen (Rz. 6) ein Schließfach geben zu lassen, also vornehmlich anzumieten, um hier nicht nur vorübergehend Vermögenswerte aufzubewahren.[1]

[1] Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 154 AO Rz. 15.

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