Rz. 45

§ 153 Abs. 2 und 3 AO verwendet die Begriffe "Steuerbefreiung", "Steuerermäßigung" und "sonstige Steuervergünstigung". Diese Begriffe sind in der AO nicht definiert. Der Begriff der "Steuervergünstigung" wird im Gesetz in verschiedenen Vorschriften verwendet, z. B. in den §§ 50, 51, 59, 60, 175 Abs. 2 AO. In § 348 Nr. 3 AO a. F. wurde der Rechtsbehelf des Einspruchs für zulässig erklärt gegen Verwaltungsakte über "Steuervergünstigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht". Hiernach sind Steuervergünstigungen alle Vorteile, die sich auf die Höhe des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bzw. auf dessen Geltendmachung oder Einziehung durch die Finanzbehörde auswirken. Nach dem BFH[1] umfasst der Begriff jede gegenüber dem Regelfall günstigere Gestaltung des Steuerrechtsverhältnisses, wie z. B. Befreiungen von der Steuerpflicht[2], Ermäßigungen, Absehen von der Geltendmachung oder Verschiebung der Geltendmachung.

 

Rz. 46

Der Begriff der "sonstigen Steuervergünstigung" umfasst also die Begriffe "Steuerbefreiung" und "Steuerermäßigung", die sich unmittelbar auf den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bzw. dessen Höhe beziehen, und ist i. d. S. als Oberbegriff zu bezeichnen. Er entspricht dem Begriff des Steuervorteils i. S. v. § 370 Abs. 1 AO.[3] Hierunter fallen auch Steuervergütungen[4], sodass sich die Anzeigepflicht auch bei nachträglichem Wegfall des Vorsteuerabzugs ergibt.[5]

[3] Webel/Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 370 AO Rz. 103; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 153 Rz. 17.
[5] FG des Saarlandes v. 14.7.1992, 1 K 78/92, EFG 1992, 706; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 153 Rz. 15; a.  A. FG Berlin v. 18.8.1993, II 379/87, EFG 1994, 864.

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