Rz. 165

§ 152 Abs. 8 AO n. F. bestimmt, dass für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen die Berechnung nach § 152 Abs. 5 AO n. F. keine Anwendung findet. In diesen Fällen, also insbesondere für die USt und LSt, gilt nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO weiterhin, dass die Bemessung des VZ nach der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung erfolgt.[1] Die bisherigen Grundsätze finden damit weiter Anwendung.[2]

In der Zwischenzeit wurde der Anwendungsbereich der Bestimmung ergänzt um nach § 8 Abs. 2 Satz 3 VersStG jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen[3], nach § 8 Abs. 2 Satz 3 FeuerschStG jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen[4] und Anmeldungen der USt-Sondervorauszahlungen nach § 48 Abs. 2 UStDV.[5]

[1] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 74f.
[2] A. A. hierzu Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 73.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge