Rz. 109

Für die Festsetzung eines VZ ist Schriftform[1] oder elektronische Form[2] erforderlich.[3] In § 152 AO ist dies zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Das Erfordernis der Schriftform folgt aber aus der in § 152 Abs. 3, 4 AO vorgesehenen Verbindung mit dem als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheid, der schriftlich ergeht.[4] Insofern ist die Schriftform zwingend. Wegen der gebotenen Rechtsbehelfsbelehrung s. Erl. bei Keß, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu §§ 355, 356 AO.

[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 152 AO Rz. 45.

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