Rz. 7

Ehegatten sind Personen unterschiedlichen Geschlechts, die nach deutschem oder ausländischem Recht wirksam eine Ehe eingegangen sind. Die Ehe muss durch Eheschließung so zustande gekommen sein, dass sie als wirksam anerkannt wird. Nach deutschem Recht wird die Ehe gem. § 1310 Abs. 1 BGB dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. § 1310 Abs. 2 und 3 BGB sehen einige Modifikationen vor. Die Erklärungen der Eheschließenden müssen gem. § 1311 BGB persönlich abgegeben werden. Für die Eheschließung Minderjähriger enthält das BGB in § 1303 einige Besonderheiten. Fehlt es an den Voraussetzungen einer wirksamen Ehe, sind bei dieser Nichtehe die Partner nicht Ehegatten. Etwas anderes gilt für die aufhebbare Ehe i. S. d. §§ 1313ff. BGB sowie die Heilung fehlerhafter Ehen i. S. d. § 1310 Abs. 3 BGB. Die Angehörigeneigenschaft bleibt nach Abs. 2 Nr. 1 bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen.

 

Rz. 8

Lebenspartner in eingetragenen Lebenspartnerschaften sind durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 18.7.2014 mit Wirkung v. 24.7.2014 in § 15 AO den Ehegatten gleichgestellt worden. Für einzelne steuerliche Regelungen hatte das Bundesverfassungsgericht bereits früher eine Gleichbehandlung angeordnet. Die Aufnahme in die Angehörigeneigenschaft fand jedoch erst ab 24.7.2014 statt.

Nach der Gleichstellung der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) mit den Ehegatten durch die "Ehe für alle" (Rz. 1) ist auch die formelle Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften erreicht. Die Angehörigeneigenschaft in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 AO bleibt gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AO auch bei Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft erhalten (s. Rz. 23).

 

Rz. 9

Die in der Praxis immer mehr zunehmenden Fälle der heterogeschlechtlichen oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften sind keine Ehen oder Lebenspartnerschaften.[1] Es mag im Hinblick auf die häufig lange Dauer solcher Gemeinschaften, häufig mit gemeinsamen Kindern, auf Anhieb ungerecht erscheinen, dass deren Partner gegenseitig nicht als Angehörige behandelt werden. Da für solche Paare rechtlich jederzeit eine Eheschließung möglich, aber nicht gewollt ist, kann die Nichtanerkennung der Angehörigeneigenschaft durch das Gesetz im Gegensatz zur Anerkennung bei den eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht als Ungleichbehandlung gerügt werden.[2]

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