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§ 15 AO enthält eine abschließende Aufzählung der Angehörigen. Die Vorschrift bedient sich dabei der Regelungen im Familienrecht des BGB, also der §§ 1297ff. BGB.

Die Vorschrift definiert den Begriff "Angehörige" (oder "Angehöriger") nicht nur für das allgemeine Abgabenrecht, sondern für das gesamte Steuerrecht. Diese Begriffsbestimmung des § 15 AO steht nämlich im Zweiten Abschnitt des Ersten Teils der AO, der mit "Steuerliche Begriffsbestimmungen" überschrieben ist. Die Definition bezieht sich daher nicht nur auf die Verwendung des Begriffs in der AO selbst, sondern gilt – vorbehaltlich von Sonderregelungen in den einzelnen Steuergesetzen – auch sonst im Steuerrecht, also im ganzen Geltungsbereich der AO.

Der Begriff der Angehörigen wird in zahlreichen Vorschriften der AO und der Einzelsteuergesetze verwendet. Er betrifft das materielle Recht, aber auch Regelungen des formellen Steuerrechts (Verfahrensrechts). Im Verfahrensrecht ist das z. B. beim Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 101, 103 AO sowie bei der Ausschließung von Personen vom Verwaltungsverfahren. Dieser Angehörigenbegriff wird auch in der FGO[1] und in Nebengesetzen zum Steuerverfahren wie z. B. in § 6 Nr. 2 StBerG für die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen und in § 139 Abs. 4 StBerG für Ausnahmen von den Wirkungen eines Berufsverbots gebraucht. Im materiellen Recht wird der Begriff z. B. in § 1 Abs. 2 S. 1 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStG, § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, aber auch in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WoPG verwendet.

[1] Z. B. in § 84 Abs. 2 FGO.

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