Rz. 28

Nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO bestimmen die Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und wann die Steuererklärung abzugeben ist. Die Vorschrift hat lediglich deklaratorische Bedeutung, da sie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nur eine bestehende Rechtslage beschreibt. Gesetz i. d. S. ist jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung.[1] Verwaltungsanweisungen, die nur behördeninterne Bindungswirkung und keine Gesetzesqualität haben, können hingegen keine Steuererklärungspflicht begründen.[2] Für die Begründung der Erklärungspflicht genügt die generelle Beschreibung des erklärungspflichtigen Personenkreises im Gesetz.[3]

 

Rz. 29

Beispiele für gesetzliche Erklärungspflichten:[4]

 
Einkommensteuer Jahreserklärung: § 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 56 EStDV
Lohnsteueranmeldung § 41a EStG
Kapitalertragsteueranmeldung § 45a EStG
Feststellung § 181 Abs. 2
Gewerbesteuer §§ 14a, 35c Nr. 1e GewStG i. V. m. § 25 GewStDV
Körperschaftsteuer Jahreserklärung: § 49 KStG
Umsatzsteuer

Jahreserklärung: § 18 Abs. 3 UStG

Voranmeldung: § 18 Abs. 1 UStG
 

Rz. 30

Keine gesetzliche Erklärungspflicht begründet § 31 ErbStG. Die Regelung beschreibt nur, wen die Finanzbehörde zur Abgabe der ErbSt-Erklärung auffordern darf. Erst die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung begründet in diesem Fall die Erklärungspflicht.[5] Dies gilt auch für die Erklärungspflicht des Testamentsvollstreckers.[6] Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, die USt und die GewSt folgt aus § 149 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AO i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO, § 181 Abs. 2 Nr. 2 AO sowie aus § 18 Abs. 3 UStG und aus § 14a GewStG.[7]

 

Rz. 31

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einheitswerterklärung für eine Nachfeststellung besteht nicht. Nach § 28 Abs. 1 BewG sind Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts lediglich auf Hauptfeststellungszeitpunkte abzugeben.[8] Auf Nachfeststellungs- und Fortschreibungszeitpunkte ist gem. § 149 Abs. 1 S. 2 AO zur Abgabe einer Einheitswerterklärung lediglich derjenige verpflichtet, der hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird.[9]

[2] Niedersächsisches FG v. 2.4.1987, III 48/86, EFG 1987, 473.
[4] S. hierzu auch Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 3; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 149 Rz. 2.
[8] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 5.

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