Rz. 26

Grundsätzlich bezieht sich die Aufbewahrungspflicht auf die Urschriften der Geschäftsunterlagen. Nach § 147 Abs. 2 AO sind jedoch auch, wenn diese Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO in Urschrift auf einem Datenträger erstellt sind, die Datenträger aufzubewahren. Die Aufbewahrung der ausgedruckten Daten anstelle des Datenträgers ist nicht ausreichend. Dies gilt auch beim Online-Banking.[1]

 

Rz. 27

Statt der Urschriften oder Datenausdrucke können unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 AO Wiedergaben auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden. In diesem Fall ist die Vernichtung der Urschriften bzw. ersten Datenträger oder Ausdrucke zulässig.[2]

[1] OFD Chemnitz v. 1.9.2010, S 3017 – S 11/1 – St 25, HaufeIndex 2718184.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 39.

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