Rz. 1
§ 142 AO normiert besondere Regelungen zur Buchführung bei Land- und Forstwirten. Eine Vorgängerbestimmung zur Norm fand sich bereits in § 4 VO über landwirtschaftliche Buchführung.[1] Erforderlich ist nach § 142 AO insbesondere das Führen eines Anbauverzeichnisses, wenn die Voraussetzungen der Bestimmung gegeben sind, um die Besonderheiten der Produktion im Bereich der Land- und Forstwirtschaft in der Rechnungslegung berücksichtigen zu können.[2] Die Regelung ist insgesamt als sachgerecht anzusehen, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen grundsätzlich nicht.[3] Allgemein zur Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie auch zum Bestandsverzeichnis s. a. BMF v. 15.12.1981 (IV B 4 – S-2163 – 63/81/ IV A 7 – 0312-6/81, BStBl I 1981, 878).[4]
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