Rz. 49

Der Verwaltungsakt, zukünftig der Buchführungspflicht zu unterliegen, ist mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO anfechtbar.[1] Ob die Grenzen für den Beginn der Buchführungspflicht vorliegen, bestimmt sich allein nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mitteilung, selbst wenn die Feststellung zuvor gesondert mitgeteilt worden ist. Wogegen Einspruch eingelegt wird, bemisst sich auch nach dem Rechtscharakter, der der Feststellung beigemessen wird.[2]

 

Rz. 50

Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 bzw. § 69 FGO des die Buchführungspflicht feststellenden Verwaltungsakts ist vom Niedersächsischen FG v. 5.2.1979, VIII 422/77 A, EFG 1979, 424 deswegen abgelehnt worden, weil jedenfalls zeitweilig das Ergebnis der Hauptverhandlung vorweggenommen würde. Die unterlassene Buchführung könne im Hinblick auf das in § 146 AO normierte Gebot der zeitgerechten Buchung grundsätzlich nicht nachgeholt werden, sodass durch eine Aussetzung der Vollziehung eine spätere ordnungsmäßige Erfüllung der Buchführungspflicht verhindert würde. Demgegenüber ist nach BFH v. 6.12.1979, IV B 32/79, BStBl II 1980, 427[3] die Aussetzung der Vollziehung zulässig. Der BFH misst dem Umstand, dass durch die Vollziehungsaussetzung eine vorläufige Befreiung von der tatsächlichen Erstellung der Buchführung erwirkt wird, nur geringe Bedeutung bei. Durch die Aussetzung der Vollziehung wird nach Ansicht des BFH das Ergebnis der Hauptverhandlung insoweit nicht vorweggenommen, als die aus dem Beginn der Buchführungspflicht folgende Verpflichtung zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG unberührt bleibt. Die Finanzbehörde muss den Gewinn ggf. im Schätzungsweg ermitteln. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen.[4]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 44; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 59; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 141 Rz. 17.
[2] Vgl. ausführlich Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 59ff.; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 141 Rz. 59ff.
[3] Ebenso Niedersächsisches FG v. 24.1.1979, IX 173/78 A, EFG 1979, 371; s. auch Paulick, FR 1978, 329, 343; Philipp, FR 1980, 10; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 44; Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 141 AO Rz. 42; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 64.
[4] BMF v. 15.12.1981, S 2163 – 7 – 31 4/S 0312 – 1 – 33 1, DB 1982, 76, Tz. 2.1.3.

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