Rz. 27
Bezugsgröße für die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht von Land- und Forstwirten ist zudem ein Wirtschaftswert i. S. v. § 46 BewG von mehr als 25.000 EUR.[1] Gemäß § 141 Abs. 1 S. 3 AO sind alle vom Land- oder Forstwirt selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu erfassen. Die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Flächen, ob sie vom Land- oder Forstwirt gepachtet oder sein Eigentum sind, sind insoweit unerheblich.[2] Einzubeziehen sind auch im Ausland belegene Nutzflächen, die vom inländischen Betrieb bewirtschaftet werden.[3] Wegen der Ermittlung des Wirtschaftswerts von zugepachteten Flächen oder von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die nach § 69 BewG als Grundvermögen bewertet sind, s. BMF v. 15.12.1981, S 2163 – 7 – 31 4/S 0312 – 1 – 33 1, DB 1982, 77, Tz. 1.3.6 und 1.3.7. Der auf die verpachteten Flächen entfallende Anteil am Wirtschaftswert bleibt bei der Berechnung der Wirtschaftswertgrenze außer Betracht.
Rz. 28
Bei der Ermittlung des Wirtschaftswerts sind nach dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, die Landwirte mit höheren Gewinnen zu erfassen, auch die bewertungsrechtlichen Zuschläge einzubeziehen.[4] Maßgeblich ist nur der Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Flächen. Die Einzelertragswerte der im Einheitswert erfassten Nebenbetriebe sind nicht zu berücksichtigen.[5]
§ 141 Abs. 1 Nr. 3 und S. 3 AO treten mit Wirkung zum 1.1.2025 außer Kraft.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen