Rz. 8

Die bestehende Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht muss für die Besteuerung von Bedeutung sein. Dies sind alle Aufzeichnungen, aus denen Folgerungen für die Besteuerung des Sachverhalts gezogen werden können.[1] Die Aufzeichnungen müssen also zur Tatsachenfeststellung und zum Tatsachenbeweis geeignet sein.[2] Diese Eignung ist gegeben, wenn die Aufzeichnungen die Kontrolle des Betriebsergebnisses, aber auch die Kontrolle anderer Stpfl.[3] ermöglichen.[4] Zur Frage der Kollision einer Aufzeichnungspflicht mit einer Verschwiegenheitspflicht.[5] Zur steuerlichen Bedeutung der Rechnungslegung im

  • Insolvenzverfahren s. Kunz/Mundt, DStR 1997, 640, 664;
  • Liquidationsverfahren s. Förschle/Deubert, DStR 1996, 1743; Jurowsky, DStR 1997, 1782;
  • Umwandlungsverfahren s. Aha, BB 1996, 2559.[6]
[1] Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 140 AO Rz. 51; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 140 AO Rz. 15.
[3] Wie etwa beim Warenausgangsbuch; s. Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 144 AO Rz. 1.
[4] A. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 140 AO Rz. 16.
[5] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 140 AO Rz. 6.
[6] S. hierzu im Einzelnen auch IDW RS HFA 41, Auswirkungen des Formwechsels; IDW HFA RS 42, Auswirkungen der Verschmelzung; IDW RS HFA 43, Auswirkungen der Spaltung.

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