Rz. 12

Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist unabhängig von der Form der Tätigkeit anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht trifft also sowohl den, der die Tätigkeit als Einzelfreiberufler aufnimmt, als auch den, der in eine Sozietät eintritt.[1] Auch die Begründung einer Partnerschaftsgesellschaft und der Eintritt in eine solche Gesellschaft führen zur Anzeigepflicht.

[1] H. M.; vgl. z. B. Grotherr, in Gosch, AO/FGO, § 138 AO Rz. 14.

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