Rz. 1

Eine § 132 S. 2 AO entsprechende Vorschrift ist in § 50 VwVfG sowie in § 49 SGB X enthalten.

§ 132 AO enthält Regelungen über die Korrektur eines streitbefangenen Verwaltungsakts. Allein die Tatsache, dass sich das Verfahren über den Verwaltungsakt im außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren befindet, schränkt die Berechtigung der Verwaltung zur Korrektur des Verwaltungsakts nicht ein. Voraussetzung ist aber, dass der Tatbestand einer Korrekturvorschrift (z. B. §§ 129, 130, 131, 172ff. AO) gegeben ist; § 132 AO eröffnet darüber hinaus keine eigenständigen Korrekturmöglichkeiten.

Der Regelungsgehalt der Vorschrift besagt nur, dass ein Verwaltungsakt bis zum bestandskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens bzw. rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens noch geändert werden kann. Er enthält damit eine Regelung, die in § 365 Abs. 3 AO und §§ 68, 127 FGO vorausgesetzt wird. Keine Regelung ist enthalten für die Frage, ob nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens der Verwaltungsakt, über den durch Einspruchsentscheidung bzw. Gerichtsurteil entschieden worden ist, noch geändert werden kann.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ist auf alle Verwaltungsakte im Rahmen des § 1 AO anwendbar. Das gilt auch für Eingangs- und Ausfuhrabgaben (Zölle) und Abschöpfungen, da der UZK keine den § 132 AO überlagernde Vorschrift enthält. Der UZK enthält jedoch in Art. 27, 28 UZK für Zollverwaltungsakte ein eigenständiges System von Rücknahme, Widerruf und Änderung, das die §§ 130, 131 AO weitgehend überlagert und verdrängt.

Entsprechend enthalten Art. 101 UZK eigenständige Vorschriften für die Nachforderung und Art. 116ff. UZK Regelungen über die Erstattung von Zollbeträgen, die die §§ 129, 172ff. AO ersetzen. Daher ist § 132 AO für Zollverwaltungsakte so zu interpretieren, dass Rücknahme, Widerruf und Änderung von Zollverwaltungsakten nach Art. 27, 28 UZK sowie Nacherhebung und Erstattung nach Art. 101, 116ff. UZK auch in einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren möglich sind.

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