Rz. 7

Vom nichtigen Verwaltungsakt zu unterscheiden ist der Nichtakt, d. h. eine Handlung, die deshalb nicht der Behörde zugerechnet werden kann, weil die handelnde Person unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu behördlichem Handeln (also nicht nur Unzuständigkeit im Einzelfall) befugt war.[1] Erweckt der Nichtakt den Anschein eines Verwaltungsakts, gilt Abs. 5 entsprechend, d. h., es kann festgestellt werden, und bei berechtigtem Interesse des Betroffenen ist festzustellen, dass es sich um einen Nichtakt handelt.[2]

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