Rz. 23

Von der Frage des Zeitpunkts der (inneren und äußeren) Wirksamkeit zu unterscheiden ist die Frage, mit welchem Inhalt der Verwaltungsakt innere Wirksamkeit erlangt. Hierzu bestimmt Abs. 1 S. 2, dass der Verwaltungsakt mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird.

Wirksam wird der Verwaltungsakt nicht mit dem Inhalt, den die Behörde ihm geben wollte ("Willenstheorie"), sondern so, wie der Empfänger ihn nach seinem objektiven Sinngehalt unter Rücksicht auf die Verkehrssitte und nach Treu und Glauben verstehen durfte.[1] Aus rechtsstaatlichen Gründen wird für den wirksamen Inhalt des Verwaltungsakts daher darauf abgestellt, wie ihn ein objektiver Empfänger verstehen musste. Der maßgebende Inhalt ist erforderlichenfalls anhand der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden zu ermitteln; vgl. Rz. 24. Zu einander widersprechenden Bescheiden vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 174 AO Rz. 11ff.

Wird durch einen Fehler im Behördenverfahren der Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt bekannt gegeben, als er nach dem Willen der Behörde haben sollte, gilt das Erklärte; es stellt sich aber die Frage nach der Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit.[2]

[2] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 129 AO Rz. 3ff.

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