Rz. 15

Die Auflage ist nur bei einem begünstigenden Verwaltungsakt zulässig; dies drückt Abs. 2 Nr. 4 durch die Verwendung des Begriffs des "Begünstigten" aus. Durch die Auflage wird von dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt.

Systematisch unterscheidet das Gesetz die Auflage (und den Vorbehalt der nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung einer Auflage) deutlich von den Nebenbestimmungen des Abs. 2 Nr. 1–3. Der Verwaltungsakt wird "mit" einer Befristung, Bedingung oder Widerrufsvorbehalt erlassen, womit ausgedrückt ist, dass diese Nebenbestimmungen Bestandteile des Verwaltungsakts sind. Dagegen wird die Auflage mit dem Verwaltungsakt "verbunden"; es handelt sich also um eine selbstständige Entscheidung, die mit einer anderen Entscheidung nur verbunden ist.

Die Auflage lässt, anders als die Bedingung, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts unberührt; sie tritt selbstständig zum Hauptinhalt des Verwaltungsakts hinzu. Die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts sind unabhängig davon, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht.[1] Andererseits ist die Wirksamkeit der Auflage von der des Verwaltungsakts abhängig, die Auflage ist insoweit akzessorisch; enden dessen Wirkungen, verliert auch die Auflage ihre Kraft. Hiermit drückt sich das "Verbundensein" der Auflage mit dem Verwaltungsakt aus.

Die Auflage ist eine selbstständig nach §§ 328ff. AO erzwingbare hoheitliche Anordnung. Wird sie nicht erfüllt, kann die Behörde die Erfüllung der Auflage erzwingen, statt­dessen aber auch den Verwaltungsakt nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO widerrufen.

Der Sache nach ist die Auflage ein selbstständiger, mit einem anderen Verwaltungsakt verbundener und auf diesem beruhender Verwaltungsakt.

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