Rz. 31

§ 119 Abs. 3 AO regelt die Mindestanforderungen, die an einen schriftlich oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakt zu stellen sind; durch Gesetz können weitergehende Anforderungen gestellt werden.[1] Zu schriftlichen Verwaltungsakten vgl. Rz. 15, zu elektronisch erlassenen Verwaltungsakten Rz. 16.

Schriftlich und elektronisch erlassene Verwaltungsakte müssen gem. § 119 Abs. 3 S. 1 AO die erlassende Behörde erkennen lassen. Bei elektronisch erlassenen Verwaltungsakten gilt dies sowohl für einfache als auch für qualifizierte elektronische Verwaltungsakte.

Außerdem müssen diese Verwaltungsakte gem. Abs. 3 Satz 2 Unterschrift oder Namenswiedergabe enthalten; insoweit gelten für formularmäßige oder mithilfe elektronischer Anlagen erlassene Verwaltungsakte Sonderregelungen (Rz. 24).

 

Rz. 32

Die erlassende Behörde muss identifizierbar in der Urkunde selbst, die den Verwaltungsakt enthält, enthalten sein (z. B. Kopfleiste, Siegel usw., nicht nur z. B. auf dem Briefumschlag). Diese Angabe ist für den Rechtsschutz des Betroffenen wichtig; ihr Fehlen macht den Verwaltungsakt nach § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig.

Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, nicht um eine bloße Formvorschrift (vgl. Rz. 14ff.).

[1] Vgl. § 157 AO.

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