Rz. 7a

Im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt fehlt einem Realakt eine derartige Regelung. Die Maßnahme der Behörde ist gerade nicht durch einen Rechtsetzungswillen geprägt.[1] Etwas anderes gilt allerdings, wenn mit der tatsächlichen Handlung eine Duldungs- oder Unterlassungsverfügung verbunden ist. Dann ist die Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dies gilt aber wiederum nicht, wenn die Duldungs- und Unterlassungsverfügung eine reine vorbereitende Maßnahme ist, der keine eigene Regelungswirkung zukommt.

Die Regelung eines Einzelfalls und damit ein Verwaltungsakt liegt regelmäßig vor, wenn die Behörde die eine Person treffende allgemeine Pflichtigkeit aufgrund eines Gesetzes durch eine Anordnung usw. dieser gegenüber zu einer Pflicht konkretisiert. Verwaltungsakte sind daher die Prüfungsanordnung nach § 196 AO, durch die die Pflichtigkeit bezüglich einer bestimmten Außenprüfung konkretisiert wird[2], und die Anordnung, dass ein Außenprüfer bestimmte Einzelermittlungen durchführen soll[3], sowie die Anordnung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten.[4] Kein Verwaltungsakt ist dagegen die Bestimmung des konkreten Prüfers.[5] Auch die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag zur Ablehnung eines Prüfers ist kein Verwaltungsakt.

Ebenfalls die Regelung eines Einzelfalls und damit Verwaltungsakt ist die Erteilung oder Ablehnung der Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung gem. § 44a Abs. 2 EStG.[6] Es wird bindend über den Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung entschieden. Auch eine Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug (Freistellungsbescheinigung) ist ein (begünstigender) Verwaltungsakt.[7] Ebenfalls einen Regelungsinhalt beinhaltet die Vorabanforderung einer Steuererklärung, obwohl grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Dauerfristverlängerung vorliegen.[8] Mit dieser Vorabanforderung wird dem Stpfl. eine zusätzliche Pflicht auferlegt. Auch die Anforderung der Anlage EÜR (verbunden mit einer Fristsetzung) ist ein Verwaltungsakt.[9] Ein derartiges Anfordern führt zu einer Konkretisierung der allgemeinen Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und den entsprechenden Anlagen, die nur durch die Konkretisierung mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist.

[2] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 196 AO Rz. 1.
[4] Mugler/Goreczko, DStR 2007, 229f.
[7] FG München v. 8.3.2010, 7 K 2569/08, Haufe Index 2327061.
[8] Eichhorn, DStR 2009, 1887.

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