Rz. 8
Für die Meldung der Daten durch die Finanzinstitute an das Bundeszentralamt für Steuern und die Weiterleitung der Daten an den jeweiligen Vertragsstaat ist nach § 117c Abs. 2 S. 1 AO eine Anhörung des Beteiligten nicht vorgesehen.[1] Da die Datenweitergabe auf elektronischem Wege erfolgt und es sich dabei um ein Massenverfahren handelt, wäre eine vorherige Anhörung der Betroffenen weder zielführend, noch würde es dem Sinn eines automatisierten Datenaustausches entsprechen.[2] Durch den Verzicht auf eine vorherige Anhörung weicht § 117c Abs. 2 AO von der ansonsten im internationalen Amtshilfeverkehr üblichen Anhörungspflicht nach § 117 Abs. 4 S. 3 AO ab.
Rz. 8a
Durch das G. zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen wurde dem Abs. 4 ein neuer S. 2 hinzugefügt. Danach findet vor der Übermittlung länderbezogener Berichte keine Anhörung der Beteiligten statt. Die Vorschrift bezieht sich auf die automatische Weitergabe länderbezogener Berichte – sog. Country-by-Country Reporting[3], die inländische Konzernobergesellschaften nach Maßgabe des § 138a AO jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Mit dem neuen S. 2 weicht § 117c Abs. 4 AO, ähnlich wie schon Abs. 2 S. 1, von dem in § 117 Abs. 4 S. 3 AO geregelten Grundsatz der vorherigen Anhörung ab. Die Übermittlung ist zwischenzeitlich Standard innerhalb der EU.[4] Der Austausch mit Drittstaaten ist ebenfalls bereits vereinbart.[5]
Rz. 9
Der bislang in § 117c Abs. 2 S. 2 AO geregelte Ausschluss von § 30a Abs. 2 und 3 AO wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[6] ersatzlos aufgehoben. Dieser Negativverweis war nach der ersatzlosen Streichung von § 30a AO durch das sog. Panama-Gesetz obsolet geworden.[7]
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