Rz. 26f

Ebenfalls im Zuge der Umsetzung des BEPS-Aktionsplans beschloss der Rat die Änderung der EU-Amtshilferichtlinie[1] mit dem Ziel der Einführung eines automatischen Informationsaustausches innerhalb der Europäischen Union über grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide (Tax Rulings) und Vorabverständigungsverfahren über Verrechnungspreise (Advance Pricing Agreement – APA). Der automatische Informationsaustausch über verbindliche Zusagen mit grenzüberschreitendem Bezug ist nunmehr in Art. 7 Abs. 3 EUAHiG geregelt. Danach übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern zu nach dem 31.12.2016 erteilten, getroffenen, geänderten oder erneuerten grenzüberschreitenden Vorbescheiden und zu nach dem 1.4.2016 erteilten, getroffenen, geänderten oder erneuerten Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung im Weg des automatischen Austauschs die näher in Art. 7 Abs. 7 EUAHiG definierten Informationen an die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission.[2] Rulings, die in der Zeit ab dem 1.1.2010 bis zum 31.12.2013 erteilt, geändert oder erneuert wurden und am 1.1.2014 noch gültig waren, sowie Rulings, die ab dem 1.1.2014 bis zum 31.3.2016 erteilt, geändert oder erneuert wurden, gelten als alte Rulings, die ohne weiteres Zutun des Stpfl., allerdings erst nach Anhörung, bei Vorliegen einer entsprechenden bilateralen Vereinbarung ausgetauscht werden können.

In Bezug auf den Informationsaustausch mit Drittstaaten können grenzüberschreitende Vorabzusagen als Spontanauskünfte entsprechend der abgeschlossenen DBA, i. d. R. gemäß Art. 26, übermittelt werden oder aufgrund von Art. 7 Abs. 1 des Multilateralen Übereinkommens.[3]

Übermittelt werden Informationen zu verbindlichen Auskünften i. S. d. § 89 Abs. 2 AO, zu verbindlichen Zusagen gem. § 204 AO oder zu unilateralen Vorabzusagen über Verrechnungspreise als sonstige Verwaltungsakte, wobei Letztere in der Praxis nur als bi- oder multilaterale Abkommen in Betracht kommen.[4]

Gem. § 117 Abs. 4 S. 3 AO hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 AO stets zu erfolgen, es sei denn, es findet ein Informationsaustausch aufgrund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 AO vor. Bei der Erteilung von Tax Rulings nach dem 1.1.2017 ist der Antragsteller bereits im Rahmen des Antragsverfahrens auf die Übermittlung der Informationen gemäß BEPS-Aktionspunkt 5 hinzuweisen und anzuhalten, die Informationen mitzuteilen, wo das verbundene Unternehmen seinen sowie die unmittelbare und die oberste Muttergesellschaft ihren Sitz haben.[5]

Weitere Einzelheiten und Verfahrensabläufe zur Umsetzung des Informationsaustauschs zu Tax Rulings hat das BMF geregelt in seinem Merkblatt zum verpflichtenden spontanen Informationsaustausch nach den Vereinbarungen zu Aktionspunkt 5 des Projektes "Base Erosion and Profit Shifting" (Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) der OECD- und G20-Staaten (BEPS) und Ausblick im Hinblick auf die Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie v. 28.7.2016.[6]

[1] Rz. 28.
[2] Näher zu den Hintergründen und dem Verfahrensablauf Czakert, IStR 2016, 985.
[3] G. zu dem Übereinkommen v. 25.1.1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll v. 27.5.2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl II 2015, 966, Rz. 26b.
[4] Merkblatt des BMF für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. Advance Pricing Agreements” – APAs) v. 5.10.2006, BStBl I 2006, 594.
[5] Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen – Stand: 1.1.2013 v. 23.11.2015, BStBl I 2015, 928, Tz. 3.1.2.
[6] BStBl I 2016, 806.

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