Rz. 17

Amtshilfe kann für sehr unterschiedliche Fallgruppen in Betracht kommen. Die Zustellung im Ausland geschieht gem. § 9 Abs. 1 VwZG grundsätzlich mittels Ersuchen der zuständigen Behörde des fremden Staates oder entsprechend völkerrechtlicher Übung durch die konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes.[1] Ob eine Auslandsbekanntgabe durch Zustellung zu geschehen hat, richtet sich zunächst nach den gesetzlichen Erfordernissen[2], im Übrigen nach Anordnung der Finanzbehörde.[3] In den übrigen Fällen kommen auch für Auslandsbekanntgaben nach Ermessen der Finanzbehörde eine einfache Bekanntgabe oder die Forderung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten[4] in Betracht. Eine Zustellung durch Einschreibebrief mit Rückschein wird von der Verwaltung in allen Staaten außer in Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein für nicht vom DBA erfasste Sachverhalte, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine und Venezuela als toleriert angesehen.[5]

Die Amtshilfe für die Vollstreckung steuerlicher Forderungen ist in einigen Doppelbesteuerungsabkommen wie denjenigen mit Algerien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Luxemburg, Norwegen, Polen, Schweden und den USA sowie in den neueren Doppelbesteuerungsabkommen mit Albanien[6], Irland[7], Liechtenstein[8], Mauritius[9], Türkei[10], Ungarn[11] und Zypern[12] oder in einer anderen völkerrechtlichen Vereinbarung wie mit Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und USA[13] vereinbart. Außerdem kommt eine Vollstreckung aufgrund von Ersuchen anderer EU-Staaten nach der EG-Beitreibungsrichtlinie und nach dem EG-BeitreibungsG v. 7.12.2011[14] in Betracht.[15] In den neueren Doppelbesteuerungsabkommen mit Großer Auskunftsklausel erstreckt sich die Amtshilfe meist auch auf die Information zur Vollstreckung nach dem innerstaatlichen Recht für Steuern jeder Art und Bezeichnung.[16] Zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) ist vom BMF ein mit den Bundesländern abgestimmtes Merkblatt herausgegeben worden.[17] Danach haben die eingehenden und ausgehenden Vollstreckungs-Amtshilfeersuchen stets über die OFD und das Bundeszentralamt für Steuern zu laufen. Auch im Amtshilfeverkehr mit österreichischen FÄ ist ein unmittelbarer Verkehr der FÄ nur noch nachrangig zu EU-BeitrRL möglich.[18] Das Merkblatt enthält eine Vielzahl von Einzelregelungen und Besonderheiten gegenüber einzelnen Vertragsstaaten sowie den Abdruck der zu verwendenden Formulare und des Wortlauts der EG-Beitreibungsrichtlinien mit Änderungsrichtlinien.

Schließlich ist die Amtshilfe durch Erteilung von Auskünften meist an die ersuchende Behörde des anderen Staates, u. U. aber auch spontan an diese[19], zu nennen. Diese Amtshilfe betrifft die Ausführungen zu § 117 AO. Der Wortlaut der einzelnen Vorschriften des § 117 AO spricht allerdings nicht nur von Amtshilfe durch Auskünfte, sondern allgemein von Hilfeleistung. Wenn danach auch andere Formen der Amtshilfe zulässig sind[20], wird meist eine solche in der Form der Auskunft, der Mitteilung von Kenntnissen und Erkenntnissen bestehen. Eine solche Amtshilfe kann auch als sog. Dreiecksauskunft erbeten und gegeben werden, bei der die Finanzbehörde eines Landes die Finanzbehörde eines anderen Landes darum bittet, eine Auskunft bei der Finanzbehörde eines dritten Landes einzuholen. Vgl. Rz. 35-37, 59-63. Berührt ein Sachverhalt mehrere andere Staaten, so können getrennte Auskunftsersuchen an jeden dieser Staaten gerichtet werden. Dabei ist die Abstimmung der Ermittlungen in den anderen Staaten zulässig, soweit die Geheimhaltungsregeln eingehalten werden.

[1] Vgl. dazu § 9 VwZG Rz. 3-5.
[2] Vgl. § 284 Abs. 6 AO: Eidesstattliche Versicherung; § 309 Abs. 2 AO: Pfändungsverfügung; §§ 324 Abs. 2 AO, 326 Abs. 4 AO: Arrestanordnung.
[5] Frotscher, in Schwarz, AO, NG 2, VwZG § 9 Rz. 3.
[6] BStBl I 2012, 293.
[7] BStBl I 2013, 471.
[8] BStBl I 2013, 488.
[9] BStBl I 2013, 389.
[10] BStBl I 2013, 374.
[11] BStBl I 2012, 156.
[12] BStBl I 2012, 223.
[13] Vgl. dazu Fundstellen § 250 AO Rz. 10.
[14] BStBl I 2012, 2592.
[15] Vgl. dazu § 250 AO Rz. 11-14.
[16] Vgl. z. B. DBA Albanien, BStBl I 2012, 293; DBA Ungarn, BStBl I 2012, 156 und DBA Zypern, BStBl I 2012, 223.
[17] Überarbeitete Fassung v. 23.1.2014, BStBl I 2014, 188.
[18] Konsultationsvereinbarung v. 6.9.2012 zwischen dem BMF der Republik Österreich und dem BMF der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 15 Abs. 1 des Vertrags v. 4.10.1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich Vollstreckungsamtshilfe, BStBl I 2012, 882.
[19] FG Düsseldorf v. 20.4.1982, V 327/81 AO, EFG 1982, 604.
[20] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 117 AO Rz. 12.

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