Rz. 40

Die Ausnahmen der Abs. 4–6 finden im Geltungsbereich der AO so gut wie keine Anwendung. Sie sind im Interesse einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung der AO mit § 31 Abs. 46 VwVfG übernommen worden. Die Übernahme kann als missglückt angesehen werden, da sie die im Steuerrecht vorhandenen Fristen gänzlich übersieht und stattdessen hier nicht vorkommende Fälle regelt:

  • Leistungspflichten der Behörden für einen bestimmten Zeitraum (das sind nicht: Steuererstattung und -vergütung) enden auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.[1]
  • Ein von einer Behörde gesetzter Termin (nicht Frist) ist auch dann genau einzuhalten, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.[2] Diese Vorschrift enthält keine Rechtsgrundlage für die Ansetzung eines solchen Termins.[3] Solche Rechtsgrundlagen finden sich in der AO z. B. für die Anhörung Beteiligter[4], die Augenscheinseinnahme[5], die Versicherung an Eides Statt[6], das Betreten von Grundstücken[7], die Vorlage von Wertsachen[8], für den Versteigerungstermin[9] und für die Erörterung des Sach- und Rechtsstands.[10]
  • Bei den nach Stunden bestimmten Fristen zählen Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage mit.[11] Im Steuerrecht werden solche "Dringlichkeitsfälle" die große Ausnahme sein und sind am ehesten im Zollrecht denkbar.[12]
[1] Abs. 4.
[2] Abs. 5.
[3] Ebenso Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 108 AO Rz. 135; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 108 AO Rz. 36.
[11] Abs. 6.
[12] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 108 AO Rz. 135.

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