Rz. 1

§ 106 AO bewirkt eine Einschränkung der im Verwaltungsverfahren in Steuersachen[1] bestehenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung[2] und Urkundenvorlage[3] und bringt damit zugleich teilweise eine Vorrangstellung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit[4] gegenüber der steuerlichen behördlichen Mitwirkungspflicht. Schutzzweck der Norm ist das Interesse des Bundes und der Länder an der Geheimhaltung von Tatsachen.[5] Im finanzgerichtlichen Verfahren trifft § 86 Abs. 2 S. 1 FGO eine inhaltlich entsprechende Regelung, die gem. § 86 Abs. 3 FGO vom BFH durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung überprüft werden kann.

 

Rz. 2

§ 106 AO schränkt jede Auskunfts- und Vorlagepflicht ein. Die Vorschrift gilt nicht nur für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, sondern auch für die Auskunftserteilung oder Urkundenvorlage von Privatpersonen.[6]

[1] Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 78–133 AO Rz. 9; Stand: 03.06.2011.
[5] Schuster, in HHSP, AO/FGO, § 106 AO Rz. 2.
[6] BT-Drs. VI/1982, 138 zu § 120; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 106 AO Rz. 3.

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