Rz. 21

Die Auskunftsperson muss die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts ausdrücklich erklären.[1] Dies gilt für jede einzelne Frage, die sie nicht oder nicht vollständig beantworten will (s. Rz. 12). Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form. Die Auskunftsperson, die sich nicht ausdrücklich auf ihr Verweigerungsrecht beruft, ist zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Sie darf nicht gefährdende Umstände weglassen oder unzutreffend darstellen.

 

Rz. 22

Die Auskunftsperson, die sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103 AO beruft, hat die Voraussetzungen so darzulegen, dass die Finanzbehörde über deren Vorliegen entscheiden kann. Die Tatsachen, auf die sich die Weigerung gründet, sind anzugeben; und zwar müssen die Angaben so weit ins Einzelne gehen, dass sie der Finanzbehörde im Wege der Nachprüfung eine Entscheidung darüber ermöglichen, inwieweit die Weigerung der Sache nach berechtigt ist.[2] Allerdings dürfen an diese Darlegungspflicht keine überspitzten Anforderungen gestellt werden, insbesondere ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich.[3]

[1] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 103 AO Rz. 19a.
[3] Gehle, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 79. Aufl. 2020, § 384 ZPO Rz. 1.; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 103 AO Rz. 20a; Szymczak, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 103 Rz. 12; a. A. Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 103 AO Rz. 15; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 103 AO Rz. 11; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 103 Rz. 17 unter Berufung auf die zur Auskunftsverweigerung im finanzgerichtlichen Verfahren ergangene Rspr., vgl. dazu BFH v. 2.2.1989, IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761; BFH v. 12.6.1996, X B 42/96, BFH/NV 1997, 9; BFH v. 7.5.2007, X B 167/06, BFH/NV 2007, 1524.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge