Rz. 30

Die Mitwirkungsverweigerungsrechte der Berufsträger gelten nach § 102 Abs. 2 S. 1 AO auch für Hilfspersonen, die der Berufsträger im Rahmen seiner Tätigkeit beschäftigt oder einsetzt, wenn diese zur Auskunftserteilung herangezogen werden.

Gehilfen i. d. S. sind alle Personen, die tatsächlich im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Berufsträgers tätig geworden sind. Die Art und die Qualität der Tätigkeit sind unerheblich. Diese kann im unmittelbaren Tätigkeitsbereich des Berufsträgers liegen (z. B. Assistenten, Sozii, Mitgesellschafter), sie kann aber auch im technischen Bereich (z. B. Schreibkräfte, Krankenpflegepersonal, Laboranten, das zur Reinigung der Räume eingesetzte Personal) oder im Verwaltungsbereich liegen (z. B. Bürohilfen, auch das Verwaltungspersonal eines Krankenhauses.[1]

Das Auskunftsverweigerungsrecht haben auch Auszubildende (z. B. Referendare, Lehrlinge).

 

Rz. 31

Das Auskunftsverweigerungsrecht haben auch die Mitarbeiter rechtlich selbstständiger Einrichtungen, derer sich der Berufsträger zur Erfüllung seiner Berufspflichten bedient, z. B. die Mitarbeiter von Laboren, Dentalwerkstätten oder der DATEV, die die Buchführung erstellen.[2] Für die Vorlagepflicht von Rechnungen über die Ausführung von Aufträgen gilt dies jedoch nicht.[3] Für die Hilfspersoneneigenschaft kommt es lediglich auf den tatsächlichen Einsatz, nicht auf die rechtlichen Beziehungen an.

 

Rz. 32

Das Verweigerungsrecht dieses Personenkreises ist nur abgeleitet. Deshalb entscheiden sie nach § 102 Abs. 1 S. 2 AO grundsätzlich über die Ausübung der Auskunftsverweigerung auch nicht selbst, sondern nur der Berufsträger, für den sie tätig geworden sind. Ein eigenes Entscheidungsrecht der Hilfsperson besteht dann, wenn anderenfalls die Entscheidung nicht in absehbarer Zeit herbeigeführt werden kann, etwa durch Krankheit oder Abwesenheit.

Die Entbindung des Berufsangehörigen von der Schweigepflicht erstreckt sich nach § 102 Abs. 3 S. 2 AO auch auf die Hilfspersonen.

[1] Z.. B. Bürohilfen, auch das Verwaltungspersonal eines Krankenhauses; für den Verwaltungsdirektor vgl. OLG Oldenburg v. 10.6.1982, 2 Ws 204/82, NStZ 1982, 39.
[2] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 53a StPO Rz. 2; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 102 AO Rz. 21.
[3] FG Rheinland-Pfalz v. 25.10.1989, 1 K 48/87, NWB 1990, F. 1, 67; s. auch Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Erl. zu § 104 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge