Rz. 7

Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 S. 1 AO gilt nur für Angehörige dieses Beteiligten i. S. v. § 15 AO. Wesentlich sind insoweit allein die bürgerlich-rechtlichen Verhaltnisse; eine Geltendmachung des Auskunftsrechts nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist ausgeschlossen.[1]

 

Rz. 8

Im Einzelnen sind Angehörige:

  • Verlobte[2], also Personen, die ernsthaft ein Verlöbnis i. S. d. § 1297 BGB eingegangen sind, d. h. sich versprochen haben, die Ehe miteinander einzugehen. Die Angehörigeneigenschaft besteht nur für die Dauer des Verlöbnisses, mit der Entlobung endet sie.[3] Aufgrund der nunmehr auch für Personen gleichen Geschlechts offenen Gesetzesfassung[4] gilt das Verlöbnisrecht nunmehr auch uneingeschränkt für diesen Personenkreis.
  • Die Angehörigeneigenschaft besteht nur im Verhältnis zu dem Verlobten. Die Verwandten und Verschwägerten eines Verlobten sind nicht Angehörige des anderen Verlobten.[5]
  • Ehegatten oder Lebenspartner[6], also Personen, die durch eine wirksame Ehe miteinander verbunden sind.[7] Die Lebenspartnerschaften sind nach der nunmehr möglichen "Ehe für alle"[8] den Ehegatten gleichgestellt. Lebenspartnerschaften können nach dem 30. September 2017 nicht mehr begründet werden. Für vor dem 1. Oktober 2017 geschlossene Lebenspartnerschaften[9], die nicht in eine Ehe umgewandelt wurden, bleiben die Vorschriften des LPartG anwendbar.

    Die Angehörigeneigenschaft besteht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AO über die Dauer der Ehe und deren Aufhebung oder Scheidung hinaus.[10]

  • Verwandte in gerader Linie[11], also Personen, die voneinander abstammen.[12] Für die Angehörigeneigenschaft ist hier der Grad der Verwandtschaft ohne Bedeutung. Die nichteheliche Geburt führt zur Verwandtschaft auch mit dem Vater. Der Grad der Verwandtschaft ist bei gerader Linie ohne Bedeutung für die Angehörigeneigenschaft.
  • Verschwägerte in gerader Linie[13], also ein Ehegatte im Verhältnis zu den Verwandten gerader Linie des anderen Ehegatten.[14] Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen.[15]
  • Geschwister[16], also nach § 1589 Abs. 1 S. 2 BGB Personen, die miteinander nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben Person abstammen.[17]
  • Kinder der Geschwister[18], also Personen, die in der Seitenlinie Verwandte dritten Grades sind.[19]
  • Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner[20], also Schwager und Schwägerin, d. h. in der Seitenlinie Verschwägerte zweiten Grades.[21] Gleichgestellt sind – ebenso wie bei Ehegatten – die früheren Lebenspartnerschaften. Die Angehörigeneigenschaft bleibt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AO auch dann erhalten, wenn die verbindende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
  • Geschwister der Eltern[22], also Tante und Onkel, d. h. Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie.[23]
  • Pflegeeltern und Pflegekinder[24], also Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.[25] Die vorübergehende Aufnahme als sog. Kostkind reicht dazu nicht aus.[26] Das Pflegekind muss vielmehr wie ein leibliches Kind finanziell und persönlich betreut werden.[27] Nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AO kann das Pflegeeltern- und -kinderverhältnis auch nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft weiter bestehen, wenn Verbundenheit wie schon zurzeit der häuslichen Gemeinschaft fortbesteht.
 

Rz. 9

Die Regelung des § 15 AO enthält nach h. M. in der Lit. eine abschließende Aufzählung[28], sodass die früher eingetragene und fortbestende Lebenspartnerschaft nach dem LPartG[29] an sich keine kein Angehörigenverhältnis begründen könnte.[30] Durch Einführung der "Ehe für alle" hat sich dieses Problem jedoch erledigt. Für die Zeit davor liegt schon mit Rücksicht auf die Änderungen der Verfahrensordnungen[31] sowie der Einzelsteuergesetze[32] nahe, diese Neuregelungen auch im Rahmen des § 101 AO entsprechend anzuwenden.[33]

Rz. 10 und 11 einstweilen frei

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