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Auch andere Bundes- und Landesgesetze erklären die AO oder einzelne ihrer Vorschriften für entsprechend anwendbar, insbesondere wenn Finanzbehörden bundesrechtlich geregelte andere Abgaben, Prämien, Zulagen usw. verwalten und die jeweiligen Rechtsvorschriften die entsprechende Anwendung der AO bestimmen. Von den Bundesgesetzen sind insbesondere zu nennen: § 96 EStG, § 203 LAG, § 8 Abs. 13 WoPG, § 14 Abs. 2 u. 3 V. VermBG, § 14 InvZulG 2010, §§ 1, 6, § 7 Abs. 2.6 ZerlG, § 159 StBerG.

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