Rz. 16

Gewisse Besonderheiten gelten für den als EU-VO ergangenen Unionszollkodex (UZK).[1] Soweit der UZK bzw. der frühere ZK eine von der AO-Regelung abweichende Regelung enthält, geht die unionsrechtliche Vorschrift vor. Das ist wegen des Vorrangs des Unionsrechts an sich selbstverständlich. Es ist jedoch aus Gründen der Klarheit durch das SteuerändG 2001[2] in Abs. 1 S. 2 für die Steuern und in Abs. 3 für die steuerlichen Nebenleistungen besonders hervorgehoben worden. Wegen der im UZK (bzw. früheren ZK) vorhandenen Regelungen sind zahlreiche AO-Vorschriften durch Streichung der besonders genannten Zölle an den ZK angepasst worden, um Widersprüche zwischen AO und ZK zu beseitigen.

 

Rz. 17

Allerdings können AO-Vorschriften neben dem UZK (bzw. dem früheren ZK) angewendet werden, wenn

  • im EU-Zollrecht keine Regelung getroffen wurde (so z. B. hinsichtlich der Organisation der Zollverwaltung, der Vollstreckung, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts),
  • das Gemeinschaftszollrecht unvollständig ist,
  • das Unionszollrecht unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet,
  • das Unionszollrecht den Zollbehörden ein Ermessen einräumt,
  • das Unionszollrecht auf geltendes Recht verweist oder
  • das Unionszollrecht den Mitgliedsstaaten eine Regelungsbefugnis einräumt.[3]
[1] VO Nr. 952/13, ABl EU Nr. L 269/1 und späteren Änderungen; zuvor der Zollkodex (ZK) v. 12.10.1992 (Abl EG Nr. L 302/1 v. 19.2.1992 und die dazu ergangene DVO v. 2.7.1993 (Abl ES Nr. L 2454/93, ABl EG Nr. L 253/1 v. 11.10.1993 mit zwischenzeitlichen Änderungen, in Geltung seit 1.1.1994 gemäß Art. 253 S. 2 ZK).
[2] BGBl I 2001, 3794.
[3] Näher dazu Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 1 AO Rz. 28ff.

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