Zusammenfassung

 
Überblick

Schulgeld für Kinder an begünstigten Schulen kann zu 30 % als Sonderausgabe abgezogen werden, allerdings nur der Teil, der nach Abzug der Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes verbleibt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Der maximale Sonderausgabenabzug beträgt 5.000 EUR pro Kind und Veranlagungsjahr.

Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft, überwiegend privat finanzierte Schulen und "andere Einrichtungen", die zu einem anerkannten oder gleichwertigen Abschluss führen und im Inland oder EU-/EWR-Ausland belegen sind. Zur Frage des Nachweises s. BFH, Urteil v. 20.8.2014, X R 17/13, BFH/NV 2015 S. 320; BFH, Urteil v. 20.6.2017, X R 26/15, BStBl 2018 II S. 58 und BFH, Urteil v. 10.10.2017, X R 32/15, BFH/NV 2018 S. 414. "Deutsche Schulen" im Ausland sind auch außerhalb der EU bzw. des EWR begünstigt (BMF, Schreiben v. 9.3.2009, IV C 4 – S 2221/07/0007, BStBl 2009 I S. 487, Tz. 1). Ausgeschlossen sind z. B. Schweizer Privatschulen (BFH, Urteil v. 9.5.2012, X R 3/11, BStBl 2012 II S. 585). Bei medizinischer Veranlassung können die Aufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören (BFH, Urteil v. 12.5.2011, VI R 37/10, BStBl 2013 II S. 783).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geregelt. Zu der gesetzlichen Regelung hat das BMF mit Schreiben v. 9.3.2009, IV C 4 – S 2221/07/0007, BStBl 2009 I S. 487 Stellung genommen. Ausführlichere Erläuterungen bietet die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern: LfSt-Bayern, Verfügung v. 16.6.2023, S 2221.1.1 – 9/161 St 36. Zum Spendenabzug von Leistungen der Eltern an gemeinnützige Schulvereine bzw. Schulen in freier Trägerschaft enthält das BMF-Schreiben v. 4.1.1991, IV B 4 – S 2223/378/90, BStBl 1992 I S. 266, detaillierte Informationen.

1 Begünstigte Personen

Die Rechtsnorm des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt für den Abzug von Schulgeld voraus, dass der Steuerpflichtige für dieses Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag) oder auf Kindergeld hat. Steht der Anspruch auf Kindergeld und/oder Kinderfreibetrag nur für einzelne Monate des Jahres zu, wird lediglich das auf diese Monate entfallende Schulgeld (mit dem gesetzlichen Anteil) als Sonderausgabe anerkannt. Die Eltern können das anteilige Schulgeld auch dann in ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn das unterhaltsberechtigte Kind selbst den Vertrag mit der Schule abgeschlossen hat.[1] Des Weiteren muss der abzugsberechtigte Elternteil im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht[2] unterliegen. Für beschränkt Steuerpflichtige[3] kann die Rechtsnorm des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht in Anspruch genommen werden.[4]

2 Begünstigte Schulen

Begünstigt sind

  • Schulen in freier Trägerschaft einschließlich privater Grund- und Förderschulen,
  • überwiegend privat finanzierte Schulen und
  • "andere Einrichtungen".[1]

Voraussetzung[2] für die Begünstigung der Aufwendungen ist, dass die Schule innerhalb eines EU/EWR-Staats liegt[3] und zu einem anerkannten, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.[4]"Deutsche Schulen" im Ausland sind auch bei Belegenheit außerhalb der EU bzw. des EWR begünstigt.[5]

 
Hinweis

Nichtbegünstigte Schulen und Einrichtungen

Der Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z. B. Sprachkursen) u. Ä. ist nicht begünstigt.[6]

Ebenso sind Gebühren (z. B. Studiengebühren) für den Besuch von Hochschulen (einschließlich Fachhochschulen) und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen ausgeschlossen.[7]

3 Begünstigte Aufwendungen

Zum Schulgeld i. S. d. gesetzlichen Regelung gehören alle Beträge, die die Eltern für die Unterrichtung ihrer Kinder und zur Deckung der Schulkosten regelmäßig an die Schule zahlen. Aus diesem Schulgeld kann nicht ein Teil herausgerechnet werden, der als Spende abziehbar ist.[1]

Über das Schulgeld hinausgehende freiwillige Leistungen, etwa Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder für Anschaffungen der Schule, können dagegen als Spenden abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass diese Spenden nicht die Kosten des normalen Schulbetriebs abdecken sollen, sondern darüber hinausgehen.[2]

 
Wichtig

Beherbergungs-, Betreuungs- und Verpflegungskosten sind nicht begünstigt

Aus dem gezahlten Schulgeld ist der Teil herauszurechnen, der auf die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kinde...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge