Zusammenfassung

 
Überblick

Schuldzinsen sind alle laufenden und einmaligen Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, d. h. Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können. Der Begriff ist weit auszulegen. Zu den Schuldzinsen gehören neben den Darlehenszinsen daher auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme und sonstige Kreditkosten einschließlich der Finanzierungs- und Geldbeschaffungskosten.

Schuldzinsen gehören grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sind.

Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem konkreten Vermietungsobjekt im Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens an. Eine bloße gedankliche Zuweisung eines Darlehens durch den Steuerpflichtigen genügt nicht. Die Darlehensmittel müssen vielmehr – tatsächlich – einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Das Vorliegen eines derartigen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Erzielung von Mieteinnahmen veranlasst ist.

Der Steuerpflichtige ist völlig frei, ob er zur Einkunftserzielung Eigen- oder Fremdkapital einsetzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Schuldzinsen kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat.

Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der nicht steuerbaren Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.

Besteht der wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch noch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit, sind die Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Schuldzinsen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer (beabsichtigten) Bebauung des Grundstücks und einer sich anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen ist § 9 EStG. Voraussetzungen und Rechtsfolgen wurden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH (u.a. BFH, Urteil v. 31.8.2022, X R 15/21, BStBl 2023 II S. 116) und der Finanzgerichte weiterentwickelt.

1 Schuldzinsen

1.1 Definition

Für den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es einerseits auf den mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck (Erzielung von Einkünften) und andererseits auf die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel an. Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Das ist z. B. der Fall, wenn mit dem den Schuldzinsen zugrunde liegenden Darlehen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes oder Gebäudeteils finanziert werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung/Herstellung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt.[1]

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der Schuldzinsen weit auszulegen. Schuldzinsen sind danach alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, d. h. Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können. Maßgebend ist die Zweckbestimmung der Aufwendungen, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern. Diese ertragsteuerrechtlich weite Auslegung des Schuldzinsenbegriffs wird vom BFH sowie von der Finanzverwaltung und im Schrifttum geteilt.[2] Zu den Schuldzinsen gehören daher auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme, insbesondere Bereitstellungszinsen und regelmäßig das Damnum, sowie sonstige Kreditkosten einschließlich der Geldbeschaffungskosten.[3] Danach sind auch Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens[4] oder Abschlussgebühren eines Bausparvertrags, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Finanzierungsdarlehens zum Erwerb einer vermieteten Immobilie dient[5], als Werbungskosten abziehbare Schuldzinsen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.[6]

Mehraufwendungen infolge...

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