Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Finanzierung von Anlagevermögen
  • Zinsen für Kontokorrentschulden
  • Überentnahmen/Unterentnahmen
  • Gestaltungsspielraum

1 So kontieren Sie richtig

 
Praxis-Wegweiser Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten 2110 7310   Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag) 2113 7313   Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zinsen auf Kontokorrentkonten 2118 7318   Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten 2120 7320   Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens 2126 7426   Zinsen und ähnliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Schuldzinsen können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Aufnahme des Darlehens betrieblich veranlasst war. Schuldzinsen für ein Darlehen, das z. B. zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommen wurde, können uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei betrieblichen Kontokorrentkonten muss zwischen Zinsaufwendungen unterschieden werden, die durch Privatentnahmen oder durch betriebliche Vorgänge verursacht worden sind. Der betriebliche Anteil der Zinsaufwendungen wird auf das Konto "Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten" 2110 (SKR 03) bzw. 7310 (SKR 04) gebucht. Die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Zinsen werden auf das Konto "Nicht abzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag)" 2113 (SKR 03) bzw. 7313 (SKR 04) gebucht.

 

Buchungssatz:

Zinsaufwendungen

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kontokorrentzinsen

Ein Unternehmer hat mit seiner Bank einen Kontokorrentrahmen von 30.000 EUR vereinbart, den er in wechselnder Höhe in Anspruch nimmt. Da das Konto in jedem Jahr über einen längeren Zeitraum einen positiven Saldo ausweist, handelt es sich bei den Kontokorrentzinsen nicht um Dauerschuldzinsen.

Die Bank rechnet die Zinsen vierteljährlich ab und belastet diese dem laufenden Konto des Unternehmers. Am 30.9.01 rechnet die Bank für das 3. Quartal Zinsen in Höhe von 385 EUR ab.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2118/7318 Zinsen auf Kontokorrentkonten 385 1200/1800 Bank 385

3 Schuldzinsenabzug nur bei betrieblichem Anlass

Schuldzinsen können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Aufnahme des Darlehens betrieblich veranlasst ist. Beim Abzug von Schuldzinsen ist immer in 2 Stufen vorzugehen.

  1. Zunächst ist festzustellen, ob und inwieweit die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind.
  2. Sind die Schuldzinsen betrieblich veranlasst, ist zu prüfen, ob der Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von Überentnahmen durch den Unternehmer eingeschränkt ist.[1]

Nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Abzug von Schuldzinsen richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens. Zinsen, die für private Investitionen bzw. zur Finanzierung von Privatentnahmen anfallen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil sie nicht betrieblich veranlasst sind.

Völlig unproblematisch ist es, wenn ein Darlehen aufgenommen wird, um damit unmittelbar betriebliche Investitionen zu tätigen. D. h., es wird bei der Bank ein Darlehen aufgenommen, um damit die Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens zu finanzieren. Es handelt sich um ein betriebliches Darlehen und zwar auch dann, wenn genügend eigene Mittel zur Verfügung stehen. Eine Investition kann auch dann mit einem Darlehen finanziert werden, wenn das Unternehmen über genügend Eigenmittel verfügt. Nicht benötigte Eigenmittel können problemlos dem Betrieb entnommen und privat verwendet werden.

Bei Kontokorrentkonten bedeutet dies: Entstehen oder erhöhen sich Verbindlichkeiten gegenüber der Bank aufgrund von Privatentnahmen des Unternehmers (Sollsaldo des Kontokorrentkontos erhöht sich), sind die hierdurch entstehenden Zinsaufwendungen nicht betrieblich veranlasst, sondern immer privat veranlasst. Dies hat zur Folge, dass ein Betriebsausgabenabzug für die entsprechenden Zinsaufwendungen ausscheidet.

 
Hinweis

Entstehung von Verbindlichkeiten vermeiden

Durch Privatentnahmen dürfen keine Verbindlichkeiten entstehen oder sich erhöhen. Außerdem müssen Überentnahmen unbedingt vermieden werden, weil das die Einschränkung des Schuldzinsenabzugs zur Folge hätte.

Bei Kontokorrentkonten ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Der Unternehmer unterhält nur ein Kontokorrentkonto, auf das die Betriebseinnahmen fließen und die Betriebsausgaben und Privatentnahmen abfließen (= gemischtes Kontokorrentkonto). Zur Ermittlung der Schuldzinsen, die als Betriebsausgaben abziehbar sind, muss der Zahlungsverkehr aufgeteilt werden. Hierbei ist regelmäßig die Zinszahlenstaffelmethode anzuwenden.
  • Der Unternehmer unterhält 2 Kontokorrentkonten, nämlich ein Betriebseinnahmenkonto und ein Betriebsausgabenkonto (sog. Zweikontenmodell).
 
Praxis-Beispiel

Zwei Kontokorrentkonten oder gemischtes Kontokorrentkonto

  1. Es sind 2 Kon...

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