Leitsatz

Veräußert der Steuerpflichtige eine bislang vermietete Immobilie, kann er Schuldzinsen, die nachfolgend weiterhin anfallen, weil der Veräußerungserlös nicht zur vollständigen Tilgung des zur Finanzierung des Objekts aufgenommenen Darlehens ausreicht, weiterhin als Werbungskosten absetzen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall vermietete der Steuerpflichtige ein Gebäude, in dem sich eine Gaststätte, eine Pächterwohnung sowie mehrere Ferienwohnungen befanden. Ab April 2003 bestand keine Einkünfteerzielungsabsicht mehr, in 2008 wurde das Objekt veräußert. Der Veräußerungserlös deckte den Kredit, der zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Grundstücks aufgenommenen worden war, nicht ab. Streitig war nun u.a., ob und in welcher Höhe auch nach Beendigung der Einkünfteerzielungsabsicht noch ein Werbungskostenabzug von Finanzierungskosten möglich war. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug unter Hinweis auf die bisherige BFH - Rechtsprechung, wonach ein nachträglicher Werbungskostenabzug bei Überschusseinkünften generell ausgeschlossen ist.

 

Entscheidung

Das FG gab dem Steuerpflichtigen recht und entschied, dass ein Abzug von nachträglich anfallenden Finanzierungskosten auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung möglich ist, sofern nach Veräußerung des Objekts deshalb weiterhin Schuldzinsen anfallen, weil der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um den aufgenommenen Finanzierungskredit vollständig abzulösen. Insoweit wird der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und aufgenommenem Fremdkapital auch bei den Überschusseinkünften nicht beendet. Denn durch die Aufgabe der Vermietungstätigkeit wird kein neuer Veranlassungszusammenhang geschaffen. Soweit der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausreicht, ändert sich an der ursprünglichen Zweckbestimmung des Kapitals und damit an der Veranlassung durch die (frühere) Vermietungstätigkeit nichts.

Im Streitfall berücksichtigte das FG den Schuldzinsenabzug jedoch nicht erst nach Veräußerung des Objekts in 2008, sondern bereits nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ab April 2003 und zwar in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung betrieblich begründeter nachträglicher Schuldzinsen beim Übergang eines Betriebs zur Liebhaberei. Ein Schuldzinsenabzug ist in einem derartigen Fall insoweit weiterhin möglich, als sie auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks abziehbar gewesen wären.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision eingelegt (anhängiges Verfahren beim BFH, IX R 37/12). Die FG - Entscheidung ist vor der Entscheidung des BFH, Urteil v. 19.12.2012, IX R 67/10, BFH/NV 2012 S. 1697, ergangen, mit der der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung einen weiterhin möglichen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen auch nach einer steuerbaren (§ 23 EStG) Grundstücksveräußerung konstatiert hat. Neu ist dagegen der vom FG ebenfalls zugelassene Werbungskostenabzug der Schuldzinsen ab Beendigung der Einkünfteerzielung in Höhe des nach einer Veräußerung möglichen Abzugsbetrages. Man darf nicht nur auf die Revisionsentscheidung, sondern auch auf die noch ausstehende Reaktion der Finanzverwaltung auf die geänderte BFH - Rechtsprechung gespannt sein.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012, 9 K 4673/08 E

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