Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Betriebsausgaben
  • Differenzierung Schmiergeschenk - Schmiergeld
  • Einschränkungen des Abzugsverbots

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG 4630 6610   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG 4635 6620   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Soweit ein sog. Schmiergeld als Geschenkaufwand abgezogen werden kann, erfolgt die Buchung der betreffenden Aufwendungen auf das Konto "Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG" 4630 (SKR 03) bzw. 6610 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG

an Kasse

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bestechungsgeschenk – Geldzahlung an Taxifahrer

Hotelier Hans Groß hat in Saarbrücken ein Hotel eröffnet. In der Hoffnung, dass ihm 2 bekannte Taxifahrer künftig Gäste zuführen, schenkt er jedem von ihnen 50 EUR.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
4630/6610 Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG 50 1000/1600 Kasse 50
 
Hinweis

Wachstumschancengesetz

Mit der Verkündigung des Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt werden auch rückwirkend die Grenzen für Geschenke an Dritte (Personen, die keine Arbeitnehmer sind) angehoben. Die Grenze für die Abzugsfähigkeit der Geschenke beträgt damit für alle Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2023 beginnen 50 EUR (bislang: 35 EUR).

3 Der Begriff des Schmiergelds ist nicht gesetzlich definiert

Üblicherweise ist Schmiergeld eine Zuwendung in Geld oder Geldeswert, das zur Erreichung eines andernfalls nicht oder nur eingeschränkte erreichbaren Ziels, z. B. dem Erhalt eines Auftrags zum Bau einer Straße oder dem Erhalt eines Auftrags zur Lieferung von Fenstern für ein großes Bauprojekt einer Wohnungsgesellschaft. In der Praxis werden für solche Zahlungen vielfach auch diese Bezeichnungen verwendet,

  • Vermittlungshonorar,
  • Beratungshonorar oder
  • Provisionszahlungen.

4 Von den eigentlichen Schmiergeldern sind sog. Geschenke zu unterscheiden

Durch sog. Zweck- oder Schmiergeschenke will sich der Zuwendende das Wohlwollen des oder der Empfänger sichern. Schmiergeschenke werden gewährt, weil sich der Geber dadurch Vorteile für seinen Betrieb erhofft.

Der Vorteil liegt in aller Regel in der erhofften Aufnahme von Geschäftsbeziehungen. Vom Empfänger wird also noch keine konkrete Gegenleistung erwartet. Es wird nur die Hoffnung damit verbunden, dass künftig Geschäftsbeziehungen zustande kommen werden.

Ist ein derartiges Geschenk gegeben, können die betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

  • die 50-EUR-Obergrenze (bis 31.12.2023: 35 EUR) pro Jahr und Empfänger nicht überschritten wird und
  • der Steuerpflichtige der Benennungsverpflichtung des Empfängers gegenüber dem Finanzamt nachkommt.

So ist die Lage im Ausgangsfall. Hans Groß hegt mit dem Geschenk die Hoffnung der Gästezuführung. Eine ganz konkrete Zuführung ist noch nicht in Sicht.

Strebt der Geber aber mit der Zahlung des Geldes eine bestimmte Gegenleistung an, z. B. einen konkreten Geschäftsabschluss, liegt kein Schmiergeschenk, sondern ein Schmiergeld vor. Für die Abziehbarkeit von Schmiergeldern gelten aber erhebliche Restriktionen.

 
Praxis-Tipp

Zweck der Zuwendung

Bleibt unklar, welchem konkreten Zweck eine Geldzahlung gedient hat, geht dies zu Lasten des Gebers. Das hat zur Folge, dass die Zahlung als echtes Schmiergeld nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen wird. Wenn Unternehmer abzugsfähige Schmiergeschenke zuwenden, sollten sie sich rechtzeitig schriftliche Aufzeichnungen zu Beweiszwecken gegenüber dem Finanzamt machen.

5 Liegen Betriebsausgaben vor?

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betrieblich veranlasst sind alle Aufwendungen, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.

Steht der mit der Zahlung bezweckte Erfolg in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb, ist die Zahlung betrieblich veranlasst, stellt also eine Betriebsausgabe dar. Damit steht aber nicht fest, ob sie auch abzugsfähig ist. Für die Einordnung als Betriebsausgabe und auch die Frage ihrer Abzugsfähigkeit ist es unerheblich, ob der angestrebte Erfolg tatsächlich erzielt wird oder aber nicht.

6 Verschärfung der Abzugsfähigkeit

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG sind Zuwendungen von Vorteilen schon dann vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn diese eine rechtswidrige Tat darstellen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklichen, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Ein Vorteil in diesem Sinne ist jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Empfänger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die ihn objektiv besserstellt.

Ein schuldhaftes Verhalten des Zuwendenden bzw. dessen Verurteilung ist nicht erforderlich. Auch auf die Verfolgbarkeit kommt es nicht an.

So hat das FG Köln mit Urteil vom 18.11.2011 entschieden, dass Bestechungszahlungen für Promotionsannahmen nicht steuerlich absetzbar sind.[1]

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