Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung der Nutzungsentnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Die für die Bewertung von Nutzungsentnahmen bestehende Gesetzeslücke ist grundsätzlich in der Weise zu schließen, daß nicht der Wert der Nutzung, sondern die tatsächlichen Selbstkosten angesetzt werden. Diese bestehen aus den als Betriebsausgaben im Rahmen der Minderung des buchmäßigen Betriebsvermögens abgezogenen Aufwendungen einschließlich der sogenannten Festkosten und der AfA in der in Anspruch genommenen Höhe.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen IV R 46/00)

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zwischen den Beteiligten ist nur noch strittig, wie die Entnahme einer Nutzung zu bewerten ist, wenn und soweit die Nutzung gegen ein Entgelt eingeräumt wird, das aus außerbetrieblichen Gründen unter dem marktüblichen Entgelt zurückbleibt.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger (Kl.) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Gewinn er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Zum Betriebsvermögen gehört ein ehemaliges Verwalterhaus mit einer Wohn- und Nutzfläche von 259 qm, wovon 24 qm als Büroräume genutzt werden. Die übrige Fläche ist seit Oktober 1991 an die Mutter des Kl. vermietet. Der vereinbarte Mietzins beläuft sich auf 3 DM/qm, ortsüblich war im Streitjahr 1991 5,50 DM/qm.

Die Wohnung hatte der Kl. für ... DM renovieren lassen. Auf Schönheitsreparaturen entfielen davon ... DM. Der verbleibende Betrag von ... DM setzt sich wie folgt zusammen:

Aufwendungen lt. Jahreskontenliste im Wirtschaftsjahr (Wj.) 90/91 Konto 5520 ... DM ./. Rückstellung für unterlassene Instandhaltung (auch für andere Gebäude als das ehemalige Verwalterhaus) ... DM ------ = ... DM Aufwendungen lt. Jahreskontenliste Wj. 91/92 Konto 5520 ... DM Aufwendungen lt. Jahreskontenliste Wj. 92/93 Konto 5520 ... DM ------ ... DM zzgl. Kosten Gartentreppe lt. Feststellung der Außenprüfung ... DM ------ gesamt ... DM Aufrundung wegen übriger laufender Kosten, z. B. Gebäudeversicherung ... DM ------ gesamt ... DM abzügl. Schönheitsreparaturen ... DM ------ ... DM

Die im Wj. 91/92 auf dem Konto 5520 erfassten Kosten von ... DM belaufen sich auf den Zeitraum 30. Juli 1991 bis 17. September 1991 auf rd. ... DM, für das übrige Wj. 4. Oktober 1991 bis 30. Juni 1992 auf rd. ... DM.

Das Gebäude wurde um 1900 gebaut. Vor Durchführung der Renovierungsarbeiten war das Gebäude voll nutzbar als Verwalterhaus. Nach den vorgelegten Rechnungen wurden im Wesentlichen folgende Arbeiten durchgeführt: Heizung und Sanitär ca. ... DM, Elektroarbeiten ... DM, Zimmerei- und Tischlerarbeiten ... DM, Maurerarbeiten ... DM, Malerarbeiten ... DM.

Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kl. die Wohnung im ehemaligen Verwalterhaus seiner Mutter verbilligt überlassen hat. Unter Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Miete und der erzielbaren ortsüblichen Miete ermittelte der Prüfer eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung von anteilig 45,5 %. Die in den geltend gemachten Instandsetzungskosten von ... DM enthaltenen Schönheitsreparaturen von ... DM sah der Prüfer als privat veranlasst und deshalb als nicht abzugsfähig an. Bezüglich des verbleibenden Restbetrages von ... DM vertrat er die Ansicht, dass insoweit nur bezüglich des auf die entgeltliche Wohnungsüberlassung entfallenden Anteils (54,5 v. H. von ... DM = ... DM) Betriebsausgaben vorlägen. Den Differenzbetrag von ... DM behandelte der Prüfer wegen der insoweit unentgeltlichen Nutzungsüberlassung als Nutzungsentnahme. Aus Vereinfachungsgründen wurde der Gesamtbetrag im Wj. 90/91 erfasst. Für das Wj. 90/91 wurde ein Gewinn von ... DM und für das Wj. 91/92 ein Gewinn von ... DM ermittelt (siehe im Einzelnen Außenprüfungsbericht vom 5. Dezember 1995 Tz. 21 - 28 und Zuordnung der Gewinne Tz. 30 - 33).

Gegen die Kürzung der Betriebsausgaben erhob der Kl. Einwendungen. Das Finanzamt (FA) folgte den Feststellungen der Außenprüfung und setzte gegen den Kl. und seine Ehefrau folgende Einkommensteuern (ESt) fest:

1990 1991 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft . (LuF) Summe der Einkünfte . Freibetrag für Land- und Forstwirte . zu versteuerndes Einkommen . ESt (Splittingtabelle) . Abzug für Landwirte . Steuerabzug für ausländische Einkünfte . Ermäßigung für Beiträge und Spenden § 34g Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) . festzusetzende ESt . (siehe im Einzelnen ESt-Bescheide 1990 und 1991 vom 31. Januar 1996, Änderung nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO).

Nachdem der Kl. gegen die geänderten ESt-Bescheide für 1990 und 1991 erfolglos Einspruch erhoben hatte, machte er im Klageverfahren geltend, die anteiligen Instandhaltungsaufwendungen von ... DM seien gewinnmindernd zu berücksichtigen. Der erkennende Senat gab der Klage statt. Er führte zur Begründung aus, dass die für die Renovierung des Verwalterhauses entstand...

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