Revision eingelegt (BFH IX R 33/17)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsgewinn bei Erwerb von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und nachfolgender Auslieferung des physischen Goldes

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen erworben und macht der Erwerber gegenüber der Emittentin seinen in der Inhaberschuldverschreibung verbrieften (Sachlieferungs-)Anspruch auf Lieferung physischen Goldes geltend, so ist – anders als beim Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen – allein in der Einlösung der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung verbunden mit der Auslieferung des physischen Goldes innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Veräußerung im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu sehen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.02.2018; Aktenzeichen IX R 33/17)

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Ansatz von Veräußerungsgewinnen im Rahmen von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Einkommensteuerbescheid 2011, die sich nach Auffassung des Beklagten aus dem Erwerb von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und der nachfolgenden Auslieferung des physischen Goldes an die Kläger ergeben.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die Ehefrau bezog Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Der Kläger erwarb am 22. Februar 2011 1.000 Xetra-Gold-(Teil-)Inhaberschuldverschreibungen (im Folgenden: Xetra-Gold) zum Preis von 33.556,90 €.

Bei Xetra-Gold handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährte dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit, unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen, gegenüber der Hausbank geltend gemacht werden konnte. Daneben bestand die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu veräußern.

Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die gemäß Anleihebedingungen vorgegebene Mindestgrenze von 95 %. Der verbleibende Teil wurde durch kurzfristige Lieferansprüche auf Gold gesichert. Eine Kapitalrückzahlung war nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen. Lediglich Anleger, die durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Anlagerichtlinien nicht in den Besitz physischen Goldes gelangen durften, konnten Xetra-Gold an das emissionsbegleitende Institut zurückgeben, welches das für die Wertpapiere hinterlegte Gold am Markt verwertete.

Am 24. November 2011 ließ der Kläger sich - wie in den Emissionsbedingungen der Inhaberschuldverschreibung Xetra-Gold vorgesehen - 1.000 Gramm Gold physisch ausliefern. Das gelieferte Gold wurde danach nicht veräußert; es befindet sich nach wie vor in einem Bankdepot.

Die Klägerin erwarb am 17. Mai 2010 zum Preis von 32.677,37 € 1.000 (Teil-)Inhaberschuldverschreibungen Xetra-Gold und am 15. Februar 2011 weitere 1.000 (Teil-)Inhaberschuldverschreibungen Xetra-Gold zum Preis von 32.890,25 €. Am 24. November 2011 ließ sie sich 2.000 Gramm physischen Golds ausliefern. Das gelieferte Gold wurde danach nicht veräußert; es befindet sich nach wie vor in einem Bankdepot.

Zum Zeitpunkt der jeweiligen Auslieferung am 24.11.2011 betrug der Wert von 1.000 Gramm Gold 40.780,00 € und der Wert von 2.000 Gramm Gold dem entsprechend 81.560,00 €.

In ihrer am 2. Oktober 2012 eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2011 erklärten die Kläger u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers in Höhe von 20.322,00 € und der Klägerin in Höhe von 25.574,00 €. Darin waren Gewinne des Klägers durch die Erfüllung des Auslieferungsanspruchs aus der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung in Höhe von 12.778,00 € und Gewinne der Klägerin in Höhe von 18.873,00 € enthalten.

Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 12. Dezember 2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 8.447,00 € fest, wobei er die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärungsgemäß erfasste.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Veräußerungsgewinne aus der Auslieferung des Xetra-Goldes steuerfrei zu lassen. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 27. November 2013 zurückgewiesen.

Am 27. Oktober 2015 beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2011 nach § 164 Abs. 2 EStG. Sie verwiesen dabei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2015 (Aktenzeichen VIII R 4/15), wonach die Veräußerungsgewinne aus der Auslieferung des Xetra-Goldes nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern seien.

Daraufhin änderte der Beklagte den bisherigen Einkommensteuerbescheid mit Änderungsbescheid vom...

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