Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer keine vorweggenommenen Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten - Verfassungsmäßigkeit von §§ 9 Abs. 6 u. 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRL-UmsG

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 i.V.m. 52 Abs. 23 d, Abs. 30a i. d. Fassung des BeitrRLUmsG

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.07.2014; Aktenzeichen VI R 72/13)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, die Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen.

Der 1981 geborene Kläger hat mit der Verkehrsfliegerschule X Anfang August 2003 einen Schulungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist die fliegerische Grundschulung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer nach den Standards der X AG durch die X. Es handelt sich um die erstmalige Berufsausbildung.

Laut § 10 des Schulungsvertrages trägt der Kläger von den Gesamtkosten einen Eigenanteil von 40.903,00 EUR. Dieser wird zwölf Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten für die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer werden von der X AG getragen. Nach der Anlage 2 Nebenleistungen wird eine Bezuschussung der Kantinenverpflegung (montags bis freitags) zugesagt. Zur Finanzierung des Eigenanteils wurde zwischen dem Kläger und der X AG Anfang August 2003 ein Darlehensvertrag über die Darlehenssumme in Höhe von 40.903,00 EUR geschlossen. Das Darlehen wurde vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet. Die Ausschüttung erfolgte zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei durch eine Zahlung an die X. Nach § 3 des Darlehensvertrages wurde der Darlehensbetrag für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer im X-Konzern entsprechend § 10 Abs. 2 des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt. Auf den Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag wird Bezug genommen.

Nach § 14 des Schulungsvertrages wird dem Kläger von der X AG oder einer konzernabhängigen Gesellschaft fällt, ein Cockpitplatz bei einer dieser Gesellschaften angeboten, sofern ein Personalbedarf ausgewiesen und einem solchen Arbeitsverhältnis keine anderen rechtlichen Gründe entgegenstehen.

Die X AG bescheinigte dem Kläger Ende August 2003, dass er sich ab Ende August 2003 bei der X in der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer befindet und die Schulung voraussichtlich bis Ende August 2005 dauern wird. Während der Schulung erhält der Kläger von der X GmbH kein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Auf den Schulungsvertrag wird Bezug genommen. Die Rechnung über den Eigenanteil erfolgte durch die X Anfang August 2004 und die erfolgte Zahlung wurde Mitte September 2004 bestätigt. Mit Schreiben im Juli 2006 bot die X AG dem Kläger einen Arbeitsplatz an.

Mit der am 24. Juli 2006 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuer (ESt) - Erklärung für 2004 begehrte der Kläger den Abzug des Eigenanteils der Schulungskosten von 40.903,00 EUR sowie der Fahrtkosten in Höhe von rund 120,00 EUR als vorweggenommene Werbungskosten. In der Anlage zur Steuererklärung verweist der Kläger auf die einschlägigen Vorschriften der §§ 611-630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und trägt vor, dass zwischen ihm und der X AG ein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne von § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG 2004) begründet worden sei. Es handele sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis, das weitestgehend Parallelität zum Berufsausbildungsgesetz (BBiG) aufweise. Die Zinsfreiheit des Darlehens sowie die verbilligte Beköstigung seien als geldwerter Vorteil/Sachbezug unstreitig der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Mit ESt-Bescheid vom 9. August 2006 (Null-Festsetzung) lehnte das Finanzamt den Werbungskostenabzug mit dem Hinweis ab, es handele sich weder um ein Zweitstudium noch um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Die Aufwendungen wurden daher nur in Höhe von 4.000,00 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt. Ebenfalls am 9. August 2006 wurde der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2004 zur ESt in Höhe von 3.376,00 EUR (Höhe der negativen Einkünfte für 2003 laut ESt-Bescheid vom 16. Januar 2006) erteilt.

Mit fristgerechtem Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid wurde der Werbungskostenabzug für den Eigenanteil an den Schulungskosten in Höhe von 40.903,00 EUR geltend gemacht. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung seien Werbungskosten, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinde. Die steuerlichen Voraussetzungen für ein solches Dienstverhältnis (Ausbildungsdienstverhältnis) lägen im Streitfall vor. Aus den vorliegenden Unterlagen (Schulungs- und Darlehensvertrag, Rechnung über die Schulungskosten, Bescheinigung der X über den Zahlungseingang) ergebe sich das Ausbildungsdienstverhältnis in seiner Wec...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge