In den Zeilen 32 und 33 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR Staaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der beigefügten Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus den Anlagen errechnet).

Für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Grundbesitzwerte zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn sie für die Schenkungsteuer erforderlich sind.

Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Betriebsteil, die Betriebswohnungen und den Wohnteil. Unter der Betriebswohnung ist ein Gebäude oder Gebäudeteil zu verstehen, die den Arbeitnehmern (und dessen Familienangehörigen) eines Betriebs zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden.

Liegt ein Feststellungsbescheid noch nicht vor, kann gleichwohl ein Schenkungsteuerbescheid ergehen. In diesem Fall ist der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu schätzen. Nach Erteilung des Feststellungsbescheids wird der Schenkungsteuerbescheid geändert (vgl. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO).

a) Verschonungsmaßnahmen bis zum 30.6.2016

Unter den entsprechenden Voraussetzungen kommen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auch die Steuervergünstigungen der §§ 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag bzw. 100 %iger Verschonungsabschlags) und 19a ErbStG (Tarifbegrenzung) in Betracht. Hierzu ist die Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen der §§ 13a, 19a ErbStG zur Schenkungsteuererklärung einzureichen. Die vorgenannten Steuervergünstigungen der § 13a und § 19a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in einem EU-/EWR-Staat belegen ist.

b) Verschonungsmaßnahmen ab dem 1.7.2016

Ab dem 1.7.2016 haben sich die Begünstigungen geändert, dies gilt auch für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die Verschonungsmaßnahmen sehen wie folgt aus:

  • bei einem Wert des begünstigten Vermögens bis zu einem Schwellenwert von 26.000.000 EUR wird ein 85 %iger bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag gewährt. Für den letzteren bedarf es eines Antrags.
  • bei einem Wert des begünstigten Vermögens von über 26.000.000 EUR wird ein abgeschmolzener Verschonungsabschlag bzw. ein Erlass gewährt. Hierzu bedarf es eines Antrags.
  • Der Erwerber kann auch eine Stundung beantragen.

Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der "Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 13b, 13c ErbStG" zur Schenkungsteuererklärung beantragt werden. Dabei ist für jeden Erwerber und für jede wirtschaftliche Einheit, zu der begünstigtes Vermögen gehört, eine eigene Anlage einzureichen. Wird die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt, dann ist das Formular Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG auszufüllen und mit beizufügen (s. auch Punkt 5.1 mit weiteren Erläuterungen).

 
Hinweis

Formulare

Hierzu hat die Finanzverwaltung entsprechende Formulare herausgegeben: Z. B. die Finanzbehörde Hamburg.[1]

Die vorgenannten Steuervergünstigungen der §§ 13a ErbStG, 13c ErbStG, 19a ErbStG und § 28a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.

Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke gilt Folgendes:

Unter Umständen kann die Steuerbefreiung des § 13d ErbStG greifen – 10 %iger Verschonungsabschlag, wenn zum LuF- Betrieb zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke gehören.

Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann diese Verschonungsmaßnahme durch Abgabe der "Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG) zur Schenkungsteuererklärung" beantragt werden.

Für Familienheime gilt Folgendes:

Auch der Wohnteil eines Betriebsinhabers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft kommt als Familienheim in Betracht. Geht ein solches auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner über, so bleibt der Erwerb bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen steuerfrei.

Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann diese Befreiung durch Abgabe der "Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§§ 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c ErbStG) zur Schenkungsteuererklärung" beantragt werden.

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