Unbeschränkte Steuerpflicht ist gegeben, wenn der Schenker (Zuwendender) oder der Empfänger der Schenkung (Beschenkter) zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer waren. Dabei gelten als Inländer:

  • natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 8 AO). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat dagegen jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO).
  • Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (sog. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht).
  • Deutsche Auslandsbeamte und die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben. Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO) und den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§ 11 AO).

Ist die unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht zu bejahen, so unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsbesteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt. Es kommt somit das Weltvermögensprinzip zur Anwendung.

Zu beachten sind hier auch die Doppelbesteuerungsabkommen. Zurzeit existieren Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA. Das DBA Österreich wurde ab dem 1.1.2008 außer Kraft gesetzt. Schweden erhebt seit dem 1.1.2005 keine Erbschaftsteuer mehr. Eine Übersicht über den Stand der geltenden Abkommen zum 1.1.2023 gibt das BMF-Schreiben v. 18.1.2023.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

Vater V wohnt in Bonn. Er wendet seiner Tochter T am 15.4.2017 einen Geldbetrag i. H. v. 521.000 EUR zu. T hat ihren Wohnsitz in Italien.

Lösung

Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht liegen vor, da V die Inländereigenschaft erfüllt. Der Wohnsitz seiner Tochter ist unerheblich. Es ergibt sich folgende Berechnung der Schenkungsteuer:

 
Geldbetrag (Nominalwert) 521.000 EUR
persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 121.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %) 13.310 EUR

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