Praxis-Beispiel

Verschonungsmaßnahmen

Die Mutter M hat in einem Schenkungsvertrag ihrer Adoptivtochter T einen Betrieb zugewendet (Steuerwert 27.500.000 EUR; Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden). Es soll der Verschonungsabschlag von 85 % zur Anwendung kommen: es wurde kein Antrag auf den 100 %igen Verschonungsabschlag gestellt. T entscheidet sich für das Abschmelzmodell.

Lösung

Für T ergibt sich folgende Besteuerung:

a) Allgemeine Beurteilung

Der Betrieb ist begünstigungsfähiges Vermögen. Da aber der Schwellenwert von 26.000.000 EUR überschritten ist, ist Folgendes zu beachten. Es kommt das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG zur Anwendung.

Im Abschmelzungsmodell verringert sich nun der Verschonungsabschlag von 85 % um jeweils einen vollen Prozentpunkt für jede volle 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Betrag von 26.000.000 EUR übersteigt.

b) Berechnung des verringerten Verschonungsabschlags

Der Erwerb überschreitet den Schwellenwert von 26.000.000 EUR um 1.500.000 EUR.

Der Verschonungsabschlag verringert sich somit um 2 % auf 83 %.

 
begünstigtes Betriebsvermögen 27.500.000 EUR
Verschonungsabschlag 83 % von 27.500.000 EUR ./. 22.825.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 4.675.000 EUR

c) Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs

 
Ansatz Betriebsvermögen/Bereicherung 4.675.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 4.275.000 EUR

d) Berechnung der Erbschaftsteuer

Auf den steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 4.275.000 EUR ist ein Steuersatz von 19 % anzuwenden. Damit ergibt sich eine schenkungsteuerliche Belastung in Höhe von 812.250 EUR (19 % von 4.275.000 EUR).

Der Abzugsbetrag kann nicht geltend gemacht werden, da das begünstigte Vermögen zu hoch ist.

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