Überblick

Die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung ist bei Schenkungen unter Lebenden erforderlich, d. h. wenn ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt wurde.

Das Finanzamt kann von jedem an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten die Abgabe der Schenkungsteuererklärung innerhalb einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist (mindestens 1 Monat) verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Beteiligte – Schenker/Beschenkter bzw. bei einer Zweckzuwendung Beschwerter/Begünstiger – selbst steuerpflichtig ist.

Die selbst berechnete Schenkungsteuer ist vom Steuerschuldner innerhalb eines Monats nach Abgabe der Schenkungsteuererklärung an das Finanzamt zu entrichten.

Steuerschuldner ist neben dem Erwerber auch der Schenker. Bei einer Zweckzuwendung ist der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte Steuerschuldner.

Die Erläuterungen berücksichtigen die Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2016. Für Schenkungen nach dem 30.6.2016 sind die Erläuterungen im Beitrag "Schenkungsteuererklärung ab dem 1.7.2016" maßgeblich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997[1], zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2], das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[3], das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010[4], das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[5] und das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011[6] sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991[7], zuletzt geändert insbesondere durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008.[8]

Auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 v. 19.12.2011[9] und die Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.12.2011) sind bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu beachten. Diese sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. Ferner zum Optionsrecht nach § 2 Abs. 3 ErbStG: Gleichlautender Ländererlass v. 15.3.2012, BStBl 2012 I S. 328. Zu den Erwerbsnebenkosten der Schenkung: Gleichlautender Ländererlass v. 16.3.2012, BStBl 2012 I S. 338.

[1] Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997, BGBl 1997 I S. 378.
[2] Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl 2008 I S. 2131
[3] Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.
[4] Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, BGBl 2010 I S. 1768.
[5] Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl 2011 I S. 2131.
[6] Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011, BGBl 2011 I S. 2634.
[7] Bewertungsgesetz v. 1.2.1991, RGBl 1934 I S. 1035.
[8] Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl 2008 I S. 3018.
[9] Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 v. 19.12.2011, BStBl I Sondernummer 1/2011 S. 2.

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