In den Zeilen 54 bis 56 sind andere Anteile, Wertpapiere und dergleichen anzugeben.

Im Einzelnen gilt hier Folgendes:

Anteile an Kapitalgesellschaften sowie festverzinsliche Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs anzusetzen (Kurswert). Liegt am Stichtag keine Notierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs maßgebend.

Zertifikate eines Investmentfonds und eines offenen Immobilienfonds sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

Bundesschatzbriefe A sind mit dem Nennwert anzusetzen. Bundesschatzbriefe B sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

Abgezinste Sparbriefe sind mit dem Rückzahlungswert anzusetzen.

Einzutragen sind die Bezeichnung, der Name des verwahrenden Kreditinstituts, die BIC, Depot-Nr. und der Wert (einschließlich der Stückzinsen).

Beizufügen ist ein Depotauszug des verwahrenden Geldinstituts. Auch Wertpapiere, die nicht bei einem Geldinstitut verwahrt werden (sog. Tafelpapiere), sind anzugeben.

Bei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds ist eine Aufstellung der Fondsverwaltung über das Fondsvermögen und seinen schenkungsteuerlich maßgebenden Wert im Besteuerungszeitpunkt beizufügen.

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