In den Zeilen 46 und 47 ist anzugeben, ob der Anteil mit überhöhter Gewinnbeteiligung ausgestattet wurde. Einzutragen sind der Jahreswert des Übermaßes und der Kapitalwert.

Die Steuerentlastungen des § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung) werden hier aber nicht gewährt.

Das Übermaß an Gewinnbeteiligung gilt nach § 7 Abs. 6 ErbStG als selbstständige Schenkung, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet wird, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde. Diese Schenkung ist mit dem Kapitalwert anzusetzen.

Dazu muss zunächst der Jahreswert des überhöhten Gewinnanteils ermittelt werden.

Der Jahreswert kann, soweit bei der Gesellschaft eine Änderung der Ertragsaussichten nicht zu erwarten ist, vom durchschnittlichen Gewinn der letzten 3 Wirtschaftsjahre vor der Schenkung abgeleitet werden.

Für die Berechnung des Kapitalwerts ist – soweit keine anderen Anhaltspunkte für die Laufzeit gegeben sind – davon auszugehen, dass der überhöhte Gewinnanteil dem Bedachten auf unbestimmte Zeit in gleichbleibender Höhe zufließen wird; der Kapitalwert ist das 9,3-Fache des Jahreswerts. Der entsprechende Gesellschaftsvertrag ist beizufügen.[1]

[1] Weitere Einzelheiten siehe auch R E 7.8 ErbStR 2011.

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