Wird von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, hat der weniger Vermögende seine dadurch eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer zu unterwerfen.
Vereinbarung der Gütergemeinschaft
Die eingetragenen Lebenspartner A und B vereinbaren den Güterstand der Gütergemeinschaft. Das Vermögen des A beläuft sich auf 3.480.000 EUR und das Vermögen des B auf 0 EUR.
Lösung
Lebenspartner B wurde i. H. v. 1.740.000 EUR (1/2 von 3.480.000 EUR) bereichert. Infolgedessen ergibt sich für ihn die folgende Schenkungsteuer:
Zuwendung | 1.740.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag | ./. 500.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 1.240.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %) | 372.000 EUR |
Entsprechen sich die Vermögenswerte, die die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner jeweils in das Gesamtgut einbringen, tritt keine Bereicherung ein.
Wird ein Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft vorgenommen, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.[1]
Im Fall der Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft verlangt das Finanzamt von jedem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ein Vermögensverzeichnis.
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