Wird von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, hat der weniger Vermögende seine dadurch eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer zu unterwerfen.

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Die eingetragenen Lebenspartner A und B vereinbaren den Güterstand der Gütergemeinschaft. Das Vermögen des A beläuft sich auf 3.480.000 EUR und das Vermögen des B auf 0 EUR.

Lösung

Lebenspartner B wurde i. H. v. 1.740.000 EUR (1/2 von 3.480.000 EUR) bereichert. Infolgedessen ergibt sich für ihn die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung 1.740.000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 500.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 1.240.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %) 372.000 EUR

Entsprechen sich die Vermögenswerte, die die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner jeweils in das Gesamtgut einbringen, tritt keine Bereicherung ein.

Wird ein Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft vorgenommen, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.[1]

Im Fall der Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft verlangt das Finanzamt von jedem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ein Vermögensverzeichnis.

[1] R E 7.6 Abs. 2 ErbStR 2011.

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